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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_12/2013
Urteil vom 27. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Bopp.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________ AG,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_42/2013 vom 20. Februar 2013.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 20. Februar 2013 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ und der Y.________ AG betreffend Beschlagnahme erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1B_42/2013), weil diese den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermochte.
Mit Eingabe vom 15. März 2013 ersuchen X.________ und die genannte Aktiengesellschaft um Revision des Urteils vom 20. Februar 2013.
2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.
Die Gesuchsteller kritisieren das bundesgerichtliche Urteil vom 20. Februar 2013 und verschiedene Zürcher Behörden ganz allgemein. Sie unterlassen es allerdings dabei, sich in Bezug auf den in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen Nichteintretensentscheid auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Was sie mit ihrer Eingabe vorbringen, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische, im Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik am Ausgang des vorangegangenen bundesgerichtlichen bzw. kantonalen Verfahrens. Im Übrigen wiederholen sie ihre bereits in den betreffenden Verfahren vorgetragenen Rügen.
Da die Gesuchsteller es somit unterlassen haben, in Bezug auf den genannten Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe anzurufen, ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Staatsanwaltschaft See/ Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Bopp