BGer 1B_8/2013 |
BGer 1B_8/2013 vom 28.03.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_8/2013
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Urteil vom 28. März 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug,
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Y.________.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Zug, Präsident der Strafabteilung.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Obergericht des Kantons Zug wies am 2. März 2010 die Berufung von X.________ gegen seine erstinstanzliche Verurteilung ab und verurteilte ihn wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung, etc. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf.
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B.
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B.a Mit Eingaben vom 27. Juni und vom 16. Juli 2012 beantragte X.________, dieses Urteil zu revidieren.
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Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2012 setzte das Obergericht für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Y.________, Zürich, als amtlichen Verteidiger von X.________ ein.
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Am 8. Oktober 2012 beantragte X.________ einen Wechsel des amtlichen Verteidigers.
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Mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2012 wies das Obergericht das Gesuch von X.________ um Wechsel des amtlichen Verteidigers ab.
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B.b Am 19. November 2012 ersuchte Rechtsanwalt Y.________ seinerseits um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers.
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Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2012 wies das Obergericht das Gesuch von Rechtsanwalt Y.________ um Wechsel des amtlichen Verteidigers ab.
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C.
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Mit Beschwerde vom 6. Januar 2013 beantragt X.________, die Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, Oberrichter P. Kuhn anzuweisen, wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen und ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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D.
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Rechtsanwalt Y.________ und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Oberrichter Kuhn beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie abzuweisen.
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Repliken sind innert Frist keine eingegangen. Das Obergericht reicht einen von ihm an den sich im Hungerstreik befindenden X.________ gerichteten Brief vom 20. März 2013 ein.
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Erwägungen:
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1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Wechsel des amtlichen Verteidigers in einem Revisionsverfahren gegen ein Strafurteil; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde u.a. dann zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Ablehnung eines Gesuchs um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers hat in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge (BGE 135 I 261 E. 1.2; 126 I 207 E. 2b; zur Veröffentlichung bestimmter Entscheid 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013, E. 1.1). Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner Begründungspflicht von Art. 42 Abs 2 BGG (BGE 134 II 244 E. 2) nicht dar, weshalb dies vorliegend ausnahmsweise (dazu BGE 133 IV 335 E. 4) der Fall sein könnte. Das ist auch nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
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Der Beschwerdeführer legt zudem mit keinem Wort dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Auch aus diesem Grund kann auf die Beschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten werden.
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Der Beschwerdeführer begründet in seiner Beschwerde lediglich sein gegen Oberrichter Kuhn gerichtetes Ausstandsbegehren. Dieses Begehren erhebt er indessen erstmals vor Bundesgericht. Es ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
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Ist somit auf die Beschwerde bereits aus den erwähnten Gründen nicht einzutreten, kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt legitimiert wäre, sie zu erheben. Das erscheint fraglich, nachdem er die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 31. Oktober 2012, mit welchem das von ihm selber gestellte Gesuch um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers abgewiesen wurde, unangefochten liess und er sich am hier zu beurteilenden, durch das Gesuch von Rechtsanwalt Y.________ ausgelöste Verfahren vor Obergericht nicht beteiligte (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG).
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2.
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Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, Rechtsanwalt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zug, Präsident der Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. März 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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