Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_327/2013
Urteil vom 28. März 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Serbien,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. März 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A.
Am 10. April 2012 ersuchte die Republik Serbien die Schweiz um die Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls.
Am 11. Juli 2012 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 7. März 2013 ab; ebenso die Einrede des politischen Delikts.
B.
X.________ erhebt beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts. Er beantragt sinngemäss dessen Aufhebung und die Ablehnung der Auslieferung.
C.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ausdrücklich dazu, inwiefern hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er dies zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen.
Die Vorinstanz hat sich einlässlich zu den Voraussetzungen der Auslieferung geäussert. Ihre Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Darauf kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.
2.
Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger
Der Gerichtsschreiber: Härri