BGer 5A_232/2013
 
BGer 5A_232/2013 vom 02.04.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_232/2013
Urteil vom 2. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt A.________,
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 1. März 2013 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die (vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelten und von diesem als Beschwerden gemäss Art. 72 ff. BGG behandelten) Eingaben gegen die Verfügung vom 1. März 2013 des Kantonsgerichts Schwyz, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Aufforderung der Beschwerdeführer zur Verbesserung ihrer Beschwerde (gegen Pfändungen des Betreibungsamtes) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, auch das Kantonsgericht habe den Beschwerdeführern unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis eine Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht angesetzt, entgegen dieser Aufforderung legten die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit der vorinstanzlichen Zwischenverfügung nicht dar, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, die Beschwerdeführer prozessierten mutwillig, weshalb ihnen die zweitinstanzlichen Kosten (Fr. 500.--) aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 1. März 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltenden - Beschwerden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt A.________ und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann