BGer 6B_268/2013 |
BGer 6B_268/2013 vom 03.04.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_268/2013
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Urteil vom 3. April 2013
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichteintreten auf Berufung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Strafkammer,
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vom 18. Februar 2013.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 18. Februar 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht hatte. Mit der Frage der obligatorischen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Da das Bundesgericht nur diese Frage prüfen kann, genügt die Eingabe den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach anzugeben ist, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht verletzt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin betrügerisch geschädigt wurde, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. April 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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