BGer 4A_747/2012 |
BGer 4A_747/2012 vom 05.04.2013 |
{T 0/2}
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4A_747/2012
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Urteil vom 5. April 2013 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. A.Z.________,
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2. B.Z.________,
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3. C.Z.________,
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4. D.Z.________,
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alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Ilir Daljipi,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mietrecht; Kündigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2012.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
2. |
3. |
3.1. Die Beschwerdegegner hatten zur Begründung des dringenden Eigenbedarfs geltend gemacht, sie hätten die Liegenschaft erworben, um darin wohnen sowie das Autokarosserie- und Autospritzwerk weiterführen zu können, das wegen Verlusts der bisherigen Mieträumlichkeiten aufgegeben werden musste. Die Liegenschaft diene mithin als Existenzgrundlage für die Beschwerdegegner 1 und 2 und ihre drei Kinder. Die erste Instanz erachtete den dringenden Eigenbedarf der Beschwerdegegner als ausgewiesen.
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3.2. Dem tritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen. Eine Replik und Duplik seien in Art. 312 Abs. 1 ZPO nicht vorgesehen. Er sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Ausführungen der Berufungsantwort zu bestreiten. Indem die Vorinstanz die Ausführungen der Beschwerdegegner in der Berufungsantwort als unbestritten und damit als anerkannt beurteilt habe, habe sie Art. 8 ZGB sowie Art. 150 und Art. 151 ZPO offensichtlich verletzt.
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3.3. Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Er übersieht, dass er in der Berufung gegen den als nachgewiesen erachteten dringenden Eigenbedarf neue Einwendungen vorbrachte. Diese neuen Einwendungen suchten die Beschwerdegegner in der Berufungsantwort durch diesbezügliche Ausführungen zu widerlegen, wobei dazu notgedrungen auch neue Behauptungen vorzubringen waren. Der Beschwerdeführer hatte daher allen Anlass, von der Möglichkeit zur Replik (Art. 316 Abs. 2 ZPO bzw. BGE 132 I 42 E. 3.3.3 und 3.3.4) Gebrauch zu machen. Indem er dies unterliess, nahm die Vorinstanz zu Recht Verzicht auf eine Stellungnahme an (BGE 138 I 484 E. 2.2; 133 I 100 E. 4.8). Blieben aber die Vorbringen der Beschwerdegegner in deren Berufungsantwort unbestritten, durfte die Vorinstanz ohne weitere Beweiserhebungen darauf abstellen und die neuen Einwendungen in der Berufung des Beschwerdeführers als widerlegt betrachten. Die gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.
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4. |
5. |
6. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren insgesamt mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. April 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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