Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_241/2013
Urteil vom 8. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Kreuzlingen,
Postfach, 8280 Kreuzlingen 1,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arrest (Rechtsverzögerung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. März 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. März 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine (von diesem als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Eingabe der Beschwerdeführerin könne nur eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Kreuzlingen im Zusammenhang mit einem der beiden bei diesem hängigen Verfahren (einerseits Verfahren wegen Rechtsverzögerung des Betreibungsamtes A.________ und anderseits Einspracheverfahren gegen einen Arrestbefehl) sein, mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde könne indessen nur eine Pflichtverletzung der betreffenden Gerichtsinstanz geltend gemacht werden, soweit die Beschwerdeführerin die Beurteilung der Rechtmässigkeit des Arrestes und dessen Aufhebung verlange, könne auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde zum Vornherein nicht eingetreten werden, sodann zeige die Verfahrenschronologie, dass das Bezirksgericht Kreuzlingen die Verfahrensführung pflichtgemäss vorangetrieben habe, eine allfällige Verzögerung habe sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben (Notwendigkeit der rechtshilfeweise Zustellung als Folge der fehlenden Angabe eines schweizerischen Zustelldomizils durch die in Schweden wohnhafte Beschwerdeführerin), schliesslich bewirke die Beschwerdeführerin eine weitere Verlangsamung des Arresteinspracheverfahrens durch ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Vorbringen der Beschwerdeführerin keinen bzw. keinen nachvollziehbaren Bezug zum - im vorliegenden Verfahren allein anfechtbaren - Entscheid des Obergerichts vom 6. März 2013 aufweisen und soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung dieses Entscheids (insbesondere die Aufhebung des Arrestes) beantragt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 6. März 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und (entgegen ihrem Antrag) keine Entschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann