Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_251/2013
Urteil vom 10. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Z.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gemeinde A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verweigerung der Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 7. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die erstinstanzliche Abweisung ihres Rechtsöffnungsgesuchs gegen die Beschwerdegegnerin für Fr. 400'000.-- (nebst Zins und Steuern) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Gesuch um Erstreckung der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) abzuweisen ist,
dass das Obergericht erwog, das erstinstanzliche Urteil sei auch der Beschwerdeführerin Nr. 1 zugestellt worden, weitere Parteien als die (betreibenden und Gesuch stellenden) Beschwerdeführerinnen sowie die Beschwerdegegnerin seien am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen, zu Recht habe die erste Instanz die Rechtsöffnung mangels eines Rechtsöffnungstitels verweigert, irgend eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu einer Leistung an die verstorbene Rosa Maria Albrecht oder an die Beschwerdeführerinnen sei auch in einer Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2011 nicht enthalten, ohne Rechtsöffnungstitel könne keine Rechtsöffnung gewährt werden, die gegen die Verweigerung der Rechtsöffnung gerichtete Beschwerde erweise sich als unbegründet,
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG davon abgesehen werden kann, die Beschwerdeführerin Nr. 2, die vor Bundesgericht nicht durch die Beschwerdeführerin Nr. 1 vertreten werden kann (Art. 40 Abs. 1 BGG), zur Mitunterzeichnung der Beschwerde aufzufordern (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit sie sich auch gegen den erstinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet,
dass die Beschwerde ebenso unzulässig ist, soweit sie von weiteren Parteien als den Beschwerdeführerinnen Nr. 1 und 2 erhoben wird ( Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG ),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern, die zürcherischen Gerichtsbehörden als befangen zu bezeichnen, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen und Ansprüche aus angeblich "unterlassener Hilfeleistung" zu behaupten,
dass die Beschwerdeführerinnen erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 7. März 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin Nr. 1, welche die Beschwerde unterzeichnet hat, kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),
dass den Beschwerdeführerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin Nr. 1 auferlegt.
4.
Den Beschwerdeführerinnen wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann