BGer 2C_766/2012 |
BGer 2C_766/2012 vom 12.04.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_766/2012
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2C_767/2012
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Urteil vom 12. April 2013
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Wyssmann.
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Verfahrensbeteiligte |
1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Forensis Treuhand AG,
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gegen
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Steueramt des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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2C_766/2012
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Staats- und Gemeindesteuern 2007-2008,
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2C_767/2012
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direkte Bundessteuer 2007-2008,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26. März 2012.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ und Y.________ vom 14. August 2012 gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 26. März 2012 betreffend die Staatssteuer und die direkte Bundessteuer 2008 und 2009,
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in die Verfügung vom 12. März 2013, womit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, eine Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne,
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in Erwägung,
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dass Parteivertreter vor Bundesgericht sich über einen Vollmacht auszuweisen haben (Art. 40 Abs. 2 BGG),
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dass bei Fehlen der Vollmacht dem Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG),
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dass die von der Rechtsvertreterin mit der Beschwerde eingereichte Substitutionsvollmacht von Rechtsanwalt Glättli "zeitlich für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens vor dem Kantonalen Steuergericht" beschränkt ist,
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dass innert der mit Verfügung vom 12. März 2013 angesetzten Frist eine Vollmacht für das bundesgerichtliche Verfahren nicht eingereicht worden ist,
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dass somit gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG androhungsgemäss - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG und unter Vereinigung der beiden Verfahren - auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten der vollmachtlos handelnden Rechtsvertreterin, die das vorliegende Verfahren unnötigerweise verursacht hat, aufzuerlegen sind (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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dass dem Kantonalen Steueramt Solothurn, entgegen dessen Antrag, praxisgemäss eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Die Verfahren 2C_766/2012 und 767/2012 werden vereinigt.
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2.
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Auf die Beschwerde 2C_766/2012 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern wird nicht eingetreten.
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3.
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Auf die Beschwerde 2C_767/2012 betreffend die direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten.
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4.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Rechtsvertreterin, Forensis Treuhand AG, auferlegt.
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5.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Wyssmann
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