BGer 1C_343/2013 |
BGer 1C_343/2013 vom 15.04.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_343/2013
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Urteil vom 15. April 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Untersuchungsamt St. Gallen,
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Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen zwei Entscheide vom 5. März 2013 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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In Erwägung,
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dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. März 2013 die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens in Sachen Strafanzeige von X.________ gegen verschiedene kantonale und kommunale Behördenmitglieder und Beamte nicht erteilt hat;
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dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit einem weiteren Entscheid vom 5. März 2013 auf eine Beschwerde und ein Ausstandsbegehren von X.________ nicht eingetreten ist;
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dass X.________ gegen die beiden Entscheide der Anklagekammer mit Eingabe vom 9. April 2013 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat;
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dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
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dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht darlegt, inwiefern die den beiden angefochtenen Entscheiden der Anklagekammer zugrunde liegenden Begründungen bzw. die Entscheide selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. April 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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