Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_889/2012
Urteil vom 15. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Starkl,
Beschwerdeführerin,
gegen
CONCORDIA Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Uri vom 28. September 2012.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1951, arbeitet im Spital X.________ als Pflege-Hilfe und ist bei der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG (nachfolgend: Concordia) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Februar 2010 rutschte sie aus und "verknackste" sich den rechten Fuss. Anlässlich der Erstbehandlung am 2. März 2010 diagnostizierte Dr. med. G.________, Allgemeine Medizin FMH, eine Fussdistorsion rechts lateral mit Plantarsehnenirritation. Nach durchgeführter Selektivinfiltration stellte Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, mit Bericht vom 15. Juni 2010 eine anhaltende Schmerzfreiheit fest und attestierte A.________ ab diesem Datum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dr. med. G.________ überwies die Versicherte am 15. März 2011 erneut an Dr. med. S.________, welcher schliesslich am 13. Oktober 2011 operativ eine Dekompression des Nervus tibialis links durchführte (Operationsbericht vom 14. Oktober 2011). Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 lehnte die Concordia weitere Leistungen ab, da seit Juni 2010 eine Schmerzfreiheit bestanden habe und deshalb der Status quo sine habe angenommen werden können. Die Wiederaufnahme der Behandlung ab Januar 2011 sei nicht mehr unfallkausal. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2011 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 28. September 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Rückweisung zu medizinischen Abklärungen beantragen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.4 S. 317 f. mit Hinweis). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab Januar 2011 erneut Anspruch auf gesetzliche Leistungen der Unfallversicherung (Heilbehandlung und Taggeldleistungen) hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die beklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 14. Februar 2010 stehen. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Rechtsgrundlagen für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung und den hiefür nebst anderem erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden im Grundfall wie bei einem Rückfall zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über die zu beachtenden Beweisregeln. Darauf wird verwiesen.
2.2 Das kantonale Gericht ging insbesondere gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA, vom 1. Juni 2011 davon aus, dass der Status quo sine im Juni 2010 erreicht worden sei und dass bei Wiederaufnahme der Behandlungen im Januar 2011 die Beschwerden nicht mehr unfallkausal gewesen seien. Zudem habe die Versicherte wieder voll gearbeitet. Die ab 2011 geklagten Beschwerden seien durch den Knick-Plattfuss und durch die Insuffizienz der tibialis posterior Sehne erklärbar und stünden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 14. Februar 2010.
2.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Versicherte habe auch ab Juni 2010 unter Schmerzen gelitten, obschon sie gearbeitet habe. Die zunehmenden Beschwerden hätten dann zur erneuten Zuweisung an Dr. med. S.________ geführt. Die ununterbrochenen Beschwerden seit dem Unfall seien sowohl natürlich wie adäquat unfallkausal. Gestützt auf die Aussagen von Arbeitskollegen und des behandelnden Physiotherapeuten sei der Grundfall nicht abgeschlossen gewesen. Entsprechend habe der Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen.
3.
3.1 Dr. med. S.________ hielt in seinem Bericht vom 17. März 2011 fest, der Hauptbefund liege im Bereich der tibialis posterior Sehne, weshalb eine MRI-Untersuchung angezeigt sei. Gestützt auf das MRI befand Dr. med. S.________ differenzialdiagnostisch, es handle sich entweder um eine Tendovaginitis der tibialis posterior Sehne oder um eine Tarsaltunnel-Problematik (Bericht vom 31. März 2011). Nach durchgeführter Operation (Dekompression des Nervus tibialis links) am 13. Oktober 2011 diagnostizierte Dr. med. S.________ in seinem Bericht vom 14. Oktober 2011 ein Tarsaltunnel-Syndrom links und Pes plano valgus links. Aus den Berichten des Dr. med. S.________ lässt sich eine Unfallkausalität ausschliessen, ebenso aus der versicherungsmedizinischen Beurteilung des Dr. med. M.________ vom 1. Juni 2011, welcher gestützt auf die Akten ebenfalls von einem Knick-Plattfuss ausging und jegliche Unfallkausalität verneinte. Zu keinem anderen Schluss führt der Bericht der Frau Dr. med. K.________, Fachärztin FMH für Neurologie, Neurologische Praxis, Klinik Y.________, vom 8. August 2011, worin die Ärztin die geklagten Beschwerden im Sinne von Fussbrennen - auch auf der rechten Seite - beschrieb und eine Insuffizienz der tibialis posterior Sehne links mit progredientem Knick-Plattfuss diagnostizierte.
3.2 Einzig der behandelnde Arzt Dr. med. G.________ sieht bei den ab Januar 2011 geklagten Beschwerden einen unfallkausalen Zusammenhang. Seinen Angaben geht eine substanziierte Begründung jedoch ab, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Zudem ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
3.3 Von weiteren medizinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Gestützt auf die mehrheitlich übereinstimmenden medizinischen Feststellungen sind die ab Januar 2011 geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom Februar 2010 zurückzuführen. Mit dieser Feststellung kann sowohl die Frage, ob es sich um einen Rückfall handelt, wie auch die Frage nach dem Beweiswert der Aussagen der Arbeitskollegen und des Physiotherapeuten der Versicherten offen bleiben. Denn mangels natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 14. Februar 2010 besteht kein Leistungsanspruch, unabhängig davon, ob die natürliche Kausalität unter dem Gesichtswinkel des Grundfalls oder eines Rückfalls geprüft wird (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_463/2011 vom 4. November 2011 E. 3.2). Zu Recht hat demnach die Vorinstanz festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die erneuten Behandlungen ab Januar 2011 verneint hat.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. April 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch