Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_81/2013
Urteil vom 16. April 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Basler Versicherung AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2012.
Sachverhalt:
A.
Die 1966 geborene H.________ war als Financial Analyst der Firma S.________ AG bei der Basler Versicherung AG (nachstehend: die Basler) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als am 12. Mai 1998 ein entgegenkommender Lastwagen frontal mit dem Auto, in dem sich die Versicherte als Beifahrerin befand, zusammenstiess. Die Basler anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 sprach die Basler der Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 10 % zu. Mit Verfügung vom 8. September 2011 und Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2011 verneinte die Basler einen Anspruch auf weitere Leistungen für die Zeit ab 1. September 2011.
B.
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt H.________, die Basler sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre Heilbehandlungsleistungen auch über den 1. September 2011 hinaus zu erbringen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen wieder voll arbeitsfähig; streitig ist einzig, ob die Basler weiterhin Heilbehandlungsleistungen zu erbringen hat. Da es sich bei den streitigen Leistungen um eine Sach- und nicht um eine Geldleistung handelt (vgl. Rudolf Ursprung/Petra Fleischanderl, Die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG], in: Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Zürich 2005, S. 415 ff., S. 427), ist das Bundesgericht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario).
2.
Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 1. September 2011 hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war und dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Versicherte bestreitet diese Feststellungen nicht, macht jedoch geltend, aufgrund des Unfalls weiterhin auf Heilbehandlungsleistungen angewiesen zu sein.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 10 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung seiner Unfallfolgen. Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung durch den Unfallversicherer zu gewähren ist, kann Art. 10 UVG nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_403/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.1). Was die Versicherte gegen diese Praxis vorbringt, gibt keinen genügenden Anlass, um auf sie zurückzukommen (vgl. zu den Voraussetzungen einer Rechtsprechungsänderung BGE 137 V 282 E. 4.2 S. 292 f. mit weiteren Hinweisen).
3.1.2 Da nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz nach dem 1. September 2011 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, ist der Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlung nach Art. 10 UVG dahingefallen.
3.2 In Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG werden nach der Festsetzung der Rente dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. Wie die Vorinstanz zutreffend (vgl. Urteile 8C_191/2011 vom 16. September 2011 E. 5.2 f. und 8C_403/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 3.2) erwogen hat und von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich auch nicht bestritten wird, besteht - da die Versicherte keine Rente der Unfallversicherung bezieht - auch kein Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlungskosten nach dieser Norm.
3.3 Besteht somit weder nach Art. 10 noch nach Art. 21 Abs. 1 UVG ein Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen, so haben Vorinstanz und Verwaltung das entsprechende Begehren zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde der Versicherten ist dementsprechend abzuweisen.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. April 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold