BGer 8C_848/2012 |
BGer 8C_848/2012 vom 16.04.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_848/2012
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Urteil vom 16. April 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
F.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber,
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Beschwerdeführer,
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 24. Mai 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Der 1959 geborene F.________, der als selbstständig Erwerbender bei der Firma X.________ sowie als Berufsschullehrer tätig ist, stürzte am 20. Juni 2000 von einem Gerüst und zog sich eine Flankenkontusion rechts mit einer Rippenfraktur zu. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm in der Folge, insbesondere gestützt auf Angaben des Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 20. September und 4. Oktober 2002 sowie 25. Februar 2003 und einen Bericht über eine Abklärung an Ort und Stelle vom 8. September 2003, mit Verfügung vom 4. März 2004 rückwirkend per 1. Juni 2001 eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 57 % zu.
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A.b Anlässlich eines im Juni 2005 in die Wege geleiteten Revisionsverfahrens zog die IV-Stelle u.a. Berichte und Stellungnahmen des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und der Frau Dr. med. T.________, beide tätig beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 19. und 22. Februar 2010 bei. Sie gelangte vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit vollzeitig zumutbar sei, zog ihre Rentenverfügung vom 4. März 2004 in Wiedererwägung und stellte die bisherigen Rentenleistungen - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - auf Ende Oktober 2010 ein (Verfügung vom 3. September 2010).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher ein Bericht des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 25. November 2010 eingereicht wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Entscheid vom 24. Mai 2012 ab.
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C.
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F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle vom 3. September 2010 sei ihm weiterhin mindestens eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese ein gerichtliches Gutachten bzw. eine Expertise der Medizinischen und allenfalls der Beruflichen Abklärungsstelle betreffend seine Arbeitsfähigkeit einholten.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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2.
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2.1 Streitig und zu prüfen ist unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel, ob das kantonale Gericht die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2010 erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der bisherigen halben Rente des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat.
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2.2 Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen sowie die entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Korrekt wiedergegeben wurde namentlich, dass die IV-Stelle nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen kann, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 E. 3 S. 389; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_769/2010 vom 12. November 2010 E. 2.2 mit Hinweisen) zweifellos unrichtig sind und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung auf Grund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteile [des Bundesgerichts] 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 2.2 und 8C_947/2010 vom 1. April 2011 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
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3.
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3.1 Die Vorinstanz hat vorab erwogen, dass die Berichte des Dr. med. B.________ (vom 20. September und 4. Oktober 2002 sowie 25. Februar 2003) und die betrieblichen Erhebungen (gemäss Bericht vom 8. September 2003) die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige Entscheidungsgrundlagen nicht erfüllten, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprechung nicht hätte massgeblich abstellen dürfen. Die IV-Stelle habe im Hinblick auf die Zumutbarkeit von leidensadaptierten Verrichtungen keine zusätzlichen Abklärungen vorgenommen, sondern direkt und unreflektiert von der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, vor allem in der Solarbranche, auf die - für die Ermittlung des Rentenanspruchs relevante - Erwerbsunfähigkeit (im Sinne von Art. 7 und 8 ATSG) geschlossen, wobei selbst die Tätigkeit als Berufsschullehrer nicht berücksichtigt worden sei. Dieses nicht rechtskonforme Vorgehen habe zur Folge, dass sich die darauf beruhende Rentenverfügung vom 4. März 2004 als zweifellos unrichtig gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erweise und in Wiedererwägung zu ziehen sei. Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere auf der Grundlage der Berichte des RAD vom 19. und 22. Februar 2010, wurde im angefochtenen Entscheid ferner erkannt, dass der Beschwerdeführer zwar leistungsmässig eingeschränkt sei, soweit es seine eigentliche Bautätigkeit im Solaranlagebereich betreffe, für den gesamten beurteilungsrelevanten Zeitraum ab Juni 2001 indes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unbeeinträchtigte (Rest-)Arbeits- und Leistungsfähigkeit in Bezug auf leichte bis mittelschwere, wechselbelastende (sitzend/stehend/ gehend auszuführende) Beschäftigungen, so etwa als Lehrbeauftragter, bestehe.
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3.2
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3.2.1 Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren (E. 1 hiervor).
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3.2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen keine offensichtliche Unrichtigkeit der betreffenden versicherungsgerichtlichen Schlussfolgerungen auf, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der schon im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen. Wie sich aus der Begründung der Verfügung vom 4. März 2004 eindeutig ergibt (S. 4), war der damaligen Berentung die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf des Versicherten als selbstständiger Unternehmer für Solaranlagen zugrunde gelegt worden, ohne dass allfällige Einsatzmöglichkeiten in einem gesundheitlich angepassten beruflichen Umfeld (wie beispielsweise als Lehrer) geprüft worden wären. Ebenso hatte der Abklärungsdienst der IV-Stelle in seinem "Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle" vom 8. September 2003 ausdrücklich vermerkt (S. 6 unten), dass sich der ermittelte Invaliditätsgrad von 58 % auf die bisherige Tätigkeit beziehe, wohingegen die für die Rentenbemessung wesentliche Erwerbseinbusse nach Massgabe der Beeinträchtigung auch in anderen Beschäftigungen festzustellen sei. Dieser Schritt war in der Folge jedoch unterblieben. Sodann hat sich die Vorinstanz bereits einlässlich mit den gegen die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. S.________ vom 19. Februar 2010 gerichteten Einwendungen auseinandergesetzt und in allen Teilen nachvollziehbar dargelegt, weshalb in Bezug auf das damals wie heute im Rahmen leidensadaptierter Tätigkeiten bestehende Leistungsvermögen des Versicherten diesen sowie der bestätigenden RAD-Stellungnahme der Frau Dr. med. T.________ vom 22. Februar 2010 - und nicht den Angaben des Hausarztes Dr. med. B.________ - voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Daran nichts zu ändern vermag der Bericht des Dr. med. K.________ vom 25. November 2010, lässt sich daraus doch mit dem kantonalen Gericht weder hinsichtlich der aktuell noch der bei der Rentenzusprache für behinderungsgerechte Beschäftigungen vorhandenen Arbeitsfähigkeit Näheres ableiten. Was ferner die bemängelte Kürze der durch Dr. med. S.________ vorgenommenen Untersuchung anbelangt, ist festzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung für den Aussagegehalt einer medizinischen Berichterstattung grundsätzlich nicht auf die Dauer der jeweiligen Untersuchung ankommt. Massgebend ist in erster Linie vielmehr, ob die darauf basierenden ärztlichen Folgerungen inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig sind (Urteile [des Bundesgerichts] 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2 und 9C_330/2011 vom 8. Juni 2011 E. 5 mit Hinweisen). Ebenso wenig gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich insoweit, als er beanstandet, es sei namentlich mit Blick auf die als noch zumutbar beurteilte Lehrtätigkeit keine umfassende Abklärung erfolgt. Dr. med. S.________ bezeichnete ausdrücklich jede leichte bis mittelschwere, abwechslungsweise sitzend, stehend und gehend auszuführende Betätigung als aus rheumatologischer Sicht vollzeitig möglich. Die Beschäftigung im Lehrberuf wurde mithin nicht singulär - als einzig vorstellbare -, sondern lediglich beispielhaft als in diesem Sinne geeignete und dem Versicherten bereits vertraute Tätigkeit erwähnt. Die geforderten weitergehenden Untersuchungen erübrigen sich daher.
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Die Vorinstanz durfte mithin entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94) - ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstossen (Art. 61 lit. c ATSG) - auf weitere medizinische Abklärungen verzichten, weil davon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.
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3.3 Da die Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Invaliditätsbemessung, insbesondere zur Ermittlung der dem Einkommensvergleich zugrunde zu legenden Referenzeinkommen, (zu Recht) letztinstanzlich unbestritten geblieben sind, hat es somit bei der Aufhebung der bisherigen halben Rente per Ende Oktober 2010 sein Bewenden.
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4.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. April 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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