BGer 9C_233/2013 |
BGer 9C_233/2013 vom 17.04.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_233/2013
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Urteil vom 17. April 2013
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Intras Kranken-Versicherung AG, Abteilung Recht & Compliance, Postfach 2568, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2013.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 18. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. Februar 2013,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. März 2013, mit welcher S.________ die fehlende Beibringung des angefochtenen Entscheides als Mangel angezeigt und Frist für dessen Behebung angesetzt wurde, und in den daraufhin von S.________ am 25. März 2013 fristgerecht eingereichten vorinstanzlichen Entscheid,
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in die weitere Mitteilung des Bundesgerichts vom 27. März 2013, in welcher S.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde,
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in die von S.________ am 4. April 2013 (innert Frist) eingereichte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, weil das darin Vorgetragene des sinngemässen Inhalts, der von ihm mit der Intras Kranken-Versicherung AG abgeschlossene Versicherungsvertrag sei mit deren Übernahme durch die CSS hinfällig geworden, eine Wiederholung des im kantonalen und im Einspracheverfahren Vorgebrachten darstellt (BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.),
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dass der Beschwerdeführer es unterlässt, auf die vorinstanzlichen Erwägungen konkret einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. April 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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