BGer 8C_297/2013 |
BGer 8C_297/2013 vom 23.04.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_297/2013
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Urteil vom 23. April 2013
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
M._________ und S._________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Uster,
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vertreten durch die Sozialhilfebehörde, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 7. Februar 2013.
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In Erwägung,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Februar 2013 u.a. eine Beschwerde des M._________ und der S._________ gegen den Beschluss des Bezirksrats Uster vom 3. September 2012 teilweise gutgeheissen und den Beschwerdeführern die unentgeltliche Verbeiständung gewährt hat; im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen,
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dass M._________ und S._________ dagegen mit Eingabe vom 20. März 2013 (Poststempel) an das Bundesgericht gelangt sind, worin sie - unter Beilage verschiedener Unterlagen als Beweismittel - eine Beschwerde angekündigt haben, die ihr "Anwalt Herr R. Meier rechtzeitig gegen oben erwähntes Urteil erheben wird",
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dass beim Bundesgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist, die am 22. März 2013 abgelaufen ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG), keine Beschwerde - insbesondere nicht von Rechtsanwalt Meier - eingegangen ist, weshalb das Gericht die Eingabe vom 20. März 2013 (Poststempel) an M._________ und S._________ zurückgesandt hat (Mitteilung vom 2. April 2013),
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dass M._________ und S._________ dem Bundesgericht mit Eingabe vom 19. April 2013 eine "Beschwerde (ihres) Anwaltes (Herr Meier) samt .. Dokumentation", d.h. dessen Eingabe vom 12. April 2013, zusenden,
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dass diese Eingaben offensichtlich nicht innert der 30tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG) und damit verspätet eingereicht worden sind, weshalb darauf nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass überdies die Eingabe vom 20. März 2013 - entgegen dem, was Rechtsanwalt Meier in seiner Eingabe vom 12. April 2013 anzunehmen scheint - den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb sie nicht "als Beschwerde zu behandeln" ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass demzufolge auf die Eingaben infolge offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Eingaben vom 20. März und vom 12. bzw. 19. April 2013 wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. April 2013
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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