BGer 4A_30/2013 |
BGer 4A_30/2013 vom 24.04.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_30/2013
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Verfügung vom 24. April 2013
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bieri,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mietvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. November 2012.
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In Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2013 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2012 Beschwerde beim Bundesgericht einreichte;
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dass ein Schriftenwechsel durchgeführt und mit Präsidialverfügung vom 8. März 2013 über das Gesuch um aufschiebende Wirkung entschieden wurde;
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dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Präsidialverfügung vom 11. April 2013 sistiert wurde, weil die Parteien mitteilten, dass sie Vergleichsgespräche aufgenommen hätten;
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dass die Parteien am 19./22. April 2013 einen schriftlichen Vergleich schlossen;
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dass die Parteien gemäss Vergleich beantragen, das bundesgerichtliche Verfahren abzuschreiben, wobei die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten übernimmt und dem Beschwerdegegner eine vom Bundesgericht festzusetzende Prozessentschädigung bezahlt;
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dass das bundesgerichtliche Verfahren somit als infolge Vergleichs erledigt abzuschreiben ist;
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dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG) und diese den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat;
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verfügt die Präsidentin:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Vergleichs abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. April 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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