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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_648/2012
Verfügung vom 25. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
Helvetia Nostra, Beschwerdeführerin, vertreten durch Maître Pierre Chiffelle,
gegen
Baugesellschaft X.________, bestehend aus
Y. und Z. W.________;
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peder Cathomen,
Beschwerdegegner,
Gemeinde Savognin, 7460 Savognin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel.
Gegenstand
Baueinsprache, Art. 75b BV,
Beschwerde gegen das Urteil vom 5. November 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.
Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 22. April 2013 ihre Beschwerde zurückgezogen. Die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
Die Gerichts- und Parteikosten der Beschwerdegegner sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG). Die Gemeinde Savognin hat dagegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Savognin, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Gerber