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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_649/2012
Urteil vom 25. April 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
2. A.Y.________,
3. B.Y.________,
4. C.Y.________,
5. D.Y.________,
6. E.Y.________,
alle vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unterlassung von Nothilfe; Sachverhaltsirrtum; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 13. Juni 2012.
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 16. Dezember 2009 wegen fahrlässiger Tötung von F.Y.________ und mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe sprach es sie frei. X.________ wurde zusammen mit dem anderweitig verurteilten G.________ zu Genugtuungszahlungen von insgesamt Fr. 14'000.-- an die Hinterbliebenen des Verstorbenen verpflichtet. Die gegen sie geltend gemachten Schadenersatzforderungen wurden unter Festlegung einer Haftungsquote von 20 % dem Grundsatz nach gutgeheissen.
B.
X.________ erhob Berufung gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und die zugesprochenen Zivilforderungen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte sie am 13. Juni 2012 wegen Unterlassung der Nothilfe und der nicht angefochtenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung sprach es sie frei. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz folgenden Sachverhalt für erwiesen: X.________ hielt sich zusammen mit G.________ sowie F.Y.________ in ihrer damaligen Wohnung in Basel auf. Alle drei konsumierten dort über mehrere Tage bis in den Morgen des 15. März 2004 verschiedene Betäubungsmittel. F.Y.________ nahm mit Wissen von X.________ und G.________ unter anderem eine sehr hohe Dosis Amphetamin, mehrere Tabletten MDMA sowie LSD, GHB, Ketamin und Cannabis zu sich. Nachdem er am Montagmorgen um zirka 10.30 Uhr drei weitere MDMA-Pillen eingenommen hatte, begann F.Y.________ grosse Unruhe zu zeigen und stürzte. X.________ und G.________ legten den wild um sich schlagenden und laut schreienden F.Y.________ auf eine Matratze am Boden und fesselten seine Hände und Füsse mit verschiedenen Materialien wie Halstuch, Fahrradspanngurt und Klebeband. Da sich F.Y.________ nicht beruhigen liess, wickelten sie ihn in ein Duvet ein, schlangen eine Schnur darum und legten eine Futonmatratze auf ihn. Nachdem sich die Symptome nach zwei Stunden nicht gebessert hatten, verabreichten sie ihm das rezeptpflichtige Antiepileptikum Tegretol. X.________ und G.________ stellten fest, dass F.Y.________ sich beruhigte, jedoch im Gesicht blau anlief und nicht mehr atmete. Daraufhin verständigte X.________ telefonisch die Sanität und G.________ begann mit Reanimationsmassnahmen. Die eintreffende Sanität fand F.Y.________ mit einem Kreislaufstillstand und ohne nachweisbare Atemfunktion vor. Nach vergeblichen Reanimationsmassnahmen wurde 45 Minuten später dessen Tod festgestellt. F.Y.________ verstarb an einem Herz-Kreislauf-Versagen bei massiver Überwärmung des Körpers infolge einer kombinierten Überdosierung von Amphetamin und MDMA.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben, und sie sei vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freizusprechen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz erwägt, dass die von der Beschwerdeführerin und G.________ angesichts des Zustands von F.Y.________ getroffenen Massnahmen auch bei weitester Auslegung nicht als "Hilfe" im Sinne von Art. 128 StGB qualifiziert werden könnten. Die Vorkehrungen hätten lediglich dazu gedient, F.Y.________ ruhig zu stellen. Dass Überdosierungen mit verschiedenen Betäubungsmitteln, auch solche mit Amphetamin und MDMA, fatale Gesundheitsfolgen nach sich ziehen und unter Umständen sogar tödlich ausgehen können, bedürfe aus medizinischer Sicht keiner besonderen Fachkenntnisse, sondern gehöre zum Allgemeinwissen. Dies gelte umso mehr, wenn bei einem (befreundeten) Konsumenten aussergewöhnliche, zuvor noch nie beobachtete Symptome aufträten. Es handle sich um eine Schutzbehauptung, dass die Beschwerdeführerin nicht erkannt habe, F.Y.________ befinde sich in Lebensgefahr. Denn sie und G.________ hätten um die Art und die hohe Dosierung der von F.Y.________ konsumierten Drogen gewusst.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt in willkürlicher Weise festgestellt und gleichzeitig Art. 13 StGB verletzt zu haben. G.________ und sie hätten nicht realisiert, dass F.Y.________ sich in akuter Lebensgefahr befunden habe, sondern irrtümlich angenommen, dessen Probleme seien lediglich psychischer Natur.
2.2 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innere Tatsachen und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; je mit Hinweisen). Die Feststellungen der Vorinstanz zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Verletzung des Willkürverbots ist ausdrücklich in der Beschwerde vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinandersetzen und präzise angeben, worin sie die Rechtsverletzung erblickt bzw. inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Was die Beschwerdeführerin gegen die Annahme eventualvorsätzlichen Handelns vorbringt, ist nicht stichhaltig. Sie räumt selbst ein, gewusst zu haben, dass F.Y.________ bereits eine Überdosis verschiedener Drogen konsumiert hatte, als er drei weitere Pillen MDMA einnahm, woraufhin sich bei ihm alarmierende Symptome psychischer und körperlicher Art wie Stürze, (vorübergehender) Verlust der Körperbeherrschung, Verkrampfungen und Ähnliches zeigten. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, gewusst zu haben, dass eine Überdosis Betäubungsmittel - insbesondere bei Mischkonsum und hohen Dosen - fatale, sogar tödliche Folgen nach sich ziehen kann. Inwieweit bei dieser Sachlage die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe um die akute Lebensgefahr von F.Y.________ gewusst, willkürlich sein soll, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Die Beschwerdeführerin nimmt mit ihren Einwendungen in tatsächlicher Hinsicht lediglich eine eigene Beweiswürdigung vor, ohne sich detailliert mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum inneren Sachverhalt auseinanderzusetzen. Sie legt anhand des angefochtenen Urteils nicht dar, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten, offensichtlichen Mangel leidet und unhaltbar ist (Beschwerde, S. 19 f.). Ein solches Vorgehen ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Die Sachverhaltsrügen sind unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen.
2.3.2 Mit Blick auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Anhaltspunkte für den behaupteten Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB sah und diesen nicht näher thematisierte. Da die Beschwerdeführerin wusste, dass F.Y.________ eine möglicherweise tödliche Überdosis verschiedener Drogen zu sich genommen hatte, handelte sie nicht in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, sondern setzte sich über die hiermit verbundenen tödlichen Risiken hinweg. Der Umstand, dass sie den Notarzt erst rief, als F.Y.________ bereits blau im Gesicht anlief, belegt entgegen ihren Ausführungen nicht, dass sie die Lebensgefahr nicht erkannt hatte. Es zeigt vielmehr, dass sie erst bereit war, die gesetzlich vorgeschriebenen und erforderlichen Hilfeleistungen zu ergreifen, als die bestehende Lebensgefahr in den Todeserfolg umschlug.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 128 StGB. Die Vorinstanz habe die von ihr (und G.________) ergriffenen Massnahmen zu Unrecht nicht als Hilfeleistung, sondern als "Ruhigstellen" gewürdigt. Auch wenn sich die Vorkehrungen rückblickend als falsch herausgestellt hätten, ändere dies nichts daran, dass sie das ihr Erkennbare und Mögliche unternommen habe.
3.2 Gemäss Art. 128 StGB macht sich namentlich strafbar, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm nach den Umständen zugemutet werden könnte. Für den objektiven Tatbestand genügt es, dass der Täter der bedürftigen Person nicht hilft. Ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre, ist belanglos (BGE 121 IV 18 E. 2a S. 20 mit Hinweisen zur Unterlassung der Nothilfe bei Lebensgefahr; Urteil 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn offensichtlich kein Bedürfnis dafür besteht. Hilfe muss mithin als geboten oder doch zumindest als sinnvoll erscheinen (Urteil 6B_162/2011 vom 8. August 2011 E. 6.2 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Dies schliesst insbesondere die Kenntnis der eigenen Verpflichtung und das Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr ein.
3.3 Dass die Vorinstanz in den von der Beschwerdeführerin (und G.________) getroffenen Massnahmen, F.Y.________ auf eine Matratze zu legen, in ein Duvet einzuwickeln und mit Schnur, Halstuch, Fahrradspanngurt und Klebeband an Händen und Füssen zu fixieren, keine Hilfe im Sinne von Art. 128 StGB erblickt, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, dass die getroffenen Vorkehrungen sich rückblickend als falsch herausgestellt haben und somit objektiv nicht geeignet waren, die erforderliche medizinische Versorgung für F.Y.________ sicherzustellen. Ob der Verstorbene durch die Vorkehrungen vor möglichen (weiteren) Sturzverletzungen geschützt werden sollte, ist ohne Bedeutung, denn sie dienten nicht zur Abwendung der akuten Lebensgefahr infolge der Überdosierung. Ebenso wenig ist der Schluss der Vorinstanz auf Eventualvorsatz bundesrechtswidrig. Sie durfte vom willkürfrei festgestellten Wissen um die Einnahme einer möglicherweise tödlichen Überdosis verschiedener Drogen auf die Inkaufnahme der konkreten Lebensgefahr schliessen. Dass es geboten und ihr zumutbar war, einen Arzt zu rufen, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Die Verurteilung wegen Unterlassung der Nothilfe verletzt kein Bundesrecht.
4.
Auf das Entschädigungsbegehren und den Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen ist nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin diese (konkludent) ausschliesslich mit den beantragten Freisprüchen begründet.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Held