BGer 9C_217/2013 |
BGer 9C_217/2013 vom 25.04.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_217/2013
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Urteil vom 25. April 2013
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 4. März 2013.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 18. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 4. März 2013,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 20. März 2013 an S.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von S.________ am 26. März 2013 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies eine konkrete Auseinandersetzung der Beschwerde führenden Person mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
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dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, weil er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
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dass sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen überhaupt nicht auseinandersetzt, sondern er in seiner ersten Eingabe lediglich Auszüge aus der Rechtsprechung zur nur ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen wiedergibt, obwohl die Gutachter eine solche Störung nach den letztinstanzlich verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bei ihm ausgeschlossen haben, und er in der zweiten Eingabe sinngemäss eine (ergänzende) psychiatrische Exploration beantragt unter Hinweis, er werde sich künftig einer psychiatrischen Behandlung unterziehen, obgleich anlässlich einer psychiatrischen Beurteilung vom 30. August 2012, deren Beweiswert der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt, keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden konnten,
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dass gegebenenfalls eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2012 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung mit Neuanmeldung geltend zu machen wäre (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV; SR 831.201),
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dass demnach kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist,
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dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. April 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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