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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_366/2013
2C_367/2013
Urteil vom 26. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2011,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. März 2013.
Erwägungen:
1.
Bei den Veranlagungen zu den Staats- und Gemeindesteuern sowie zur direkten Bundessteuer 2011 rechnete die Veranlagungsbehörde der Stadt Luzern die X.________ von einer deutschen Rentenversicherungsinstitution zugesprochene Altersrente in der Höhe von EUR 250.73 pro Monat zu dessen steuerbaren Einkommen hinzu. Die dagegen erhobene Einsprache des Pflichtigen blieb erfolglos. Mit Urteil vom 18. März 2013 des Präsidenten der Abgaberechtlichen Abteilung wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde sowohl betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 wie auch betreffend direkte Bundessteuer 2011 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. April 2013 (eine Rechtsschrift für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer) bemängelt X.________ die Vorgehensweise und das Urteil des Verwaltungsgerichts und "weist das Urteil aus diesen Gründen zurück".
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Einleitend hält der Beschwerdeführer fest, dass die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer von ihm nie bestritten worden seien; indessen habe der Verwaltungsrichter die Abweisung seiner Beschwerde mit Wort- und Sinn-Verdrehungen der Gegenpartei begründet. Es fragt sich daher, ob er zur Beschwerde legitimiert ist, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Durch das verwaltungsgerichtliche Urteil wird die Veranlagung der Steuern per 2011 unter Einschluss des deutschen Renteneinkommens bestätigt; soweit der Beschwerdeführer diese Veranlagung im Ergebnis nicht geändert haben will, läuft seine Beschwerde letztlich auf eine blosse Überprüfung der Entscheidgründe des angefochtenen Urteils hinaus, was zur Beschwerdeführung nicht berechtigt (BGE 111 II 398 E. 2 S. 399 f.; Urteil 2C_191/2011 vom 3. März 2011 E. 2.2); insofern erweist sie sich als unzulässig.
2.2 Selbst wenn sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Weise interpretieren liessen, dass er das verwaltungsgerichtliche Urteil im Sinne einer Korrektur der Veranlagung geändert sehen möchte, führte seine Beschwerde nicht zum Erfolg:
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hat erläutert, dass und warum die fragliche Altersrente grundsätzlich dem Beschwerdeführer zufliessendes Einkommen darstellt. Weiter hat es dargelegt, warum die Art der Verwendung dieser Rente einkommenssteuerrechtlich im Prinzip unerheblich sei, namentlich die Pfändung oder selbst die Abtretung der Rentenforderung nicht einkommensvermindernd wirke, weil dies nur zu einer Vermögensumschichtung führe, so auch für das hier streitige Steuerjahr 2011. Die Ausführungen des Beschwerdeführers über tatsächliche Verhältnisse gehen weitgehend an der Sache vorbei und sind jedenfalls in keiner Weise geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum hier rechtserheblichen Sachverhalt in Frage zu stellen (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt alsdann selbst nicht im Ansatz auf, inwiefern die steuerliche Erfassung seiner Altersrente auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts rechtsverletzend sein könnte.
2.3 Da die - unter dem Gesichtswinkel der Legitimation - wohl ohnehin unzulässige Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller