BGer 1C_612/2012 |
BGer 1C_612/2012 vom 29.04.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_612/2012
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Verfügung vom 29. April 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, als Instruktionsrichter,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Reto Zinsli,
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gegen
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Baugesellschaft Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel,
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Gemeinde Schluein, Via Veglia 11, 7151 Schluein, vertreten durch Rechtsanwalt Dietmar Blumenthal.
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Gegenstand
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Baueinsprache,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Oktober 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
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5. Kammer.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Dezember 2012 sowie die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 15. April 2013 und
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat;
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dass der Instruktionsrichter bei einem Rückzug über die Abschreibung des Verfahrens (Art. 32 Abs. 2 BGG) und über die Gerichtskosten sowie die Höhe der Parteientschädigung entscheidet (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG);
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dass die Instruktion der vorliegenden Beschwerde mit einem gewissen Aufwand für das Bundesgericht verbunden war, was die Erhebung von Gerichtskosten rechtfertigt (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);
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dass sich die Parteien gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. April 2013 darauf verständigt haben, dass die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer und der Baugesellschaft Y.________ je zur Hälfte getragen werden und auf Parteientschädigungen beidseits verzichtet wird;
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dass der beantragten Regelung der Kostenfolgen nichts entgegensteht;
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dass den kantonalen und kommunalen Behörden keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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verfügt der Instruktionsrichter:
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1.
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Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Schluein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Aemisegger
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Der Gerichtsschreiber: Haag
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