BGer 4D_11/2013 |
BGer 4D_11/2013 vom 29.04.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_11/2013
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Urteil vom 29. April 2013
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiberin Reitze.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Advokat Peter Bürkli,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 9. Januar 2013.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (Gesuchstellerin, Klägerin, Beschwerdeführerin) und B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) lebten bis im Sommer 2009 im Konkubinat. Während den Jahren ihres Zusammenlebens deponierten sie einen versiegelten Briefumschlag, beinhaltend Fr. 20'000.-- in 20 Tausendernoten, in einem zu gemeinsamen Zwecken dienenden Bankschliessfach.
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Nach der Trennung übergab B.________ A.________ den besagten Briefumschlag, welchen sie auf ein neu eröffnetes Bankschliessfach bei derselben Bank deponierte, auf welches B.________ keinen Zugriff mehr hatte. Am 22. Dezember 2009 brachte sie den Umschlag in ein Schliessfach bei einer anderen Bank. Als A.________ am 12. Januar 2010 das Geld aus ihrem Schliessfach holen wollte, stellte sie fest, dass sich im Umschlag nicht 20 Eintausendfrankenscheine befanden, sondern lediglich 20 Papierschnitzel.
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B.
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Am 22. Juni 2012 reichte A.________ beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau Klage gegen B.________ auf Zahlung von Fr. 20'000.-- ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch wurde vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 6. November 2012 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid gelangte die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Bern, welches mit Entscheid vom 9. Januar 2013 die Beschwerde (Ziffer 1) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies (Ziffer 2).
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C.
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Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht, es seien die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2013 aufzuheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sei im Verfahren vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern zu bewilligen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. So sei ihr auch für die Durchführung des bundesgerichtlichen Verfahrens die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
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Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet.
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Erwägungen:
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1.
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Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Ein solcher Zwischenentscheid kann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). In der Hauptsache handelt es sich um eine Zivilsache, die den für Beschwerden in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb die erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist (Art. 113 BGG). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Verfassungsbeschwerde einzutreten.
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2.
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2.1 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten muss in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar und detailliert erhoben und soweit möglich belegt ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Soweit die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).
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2.2 Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich daher nicht darauf beschränken, den vorinstanzlichen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Dies ist nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur dann als willkürlich auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).
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2.3 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 117 i.V.m. Art. 99 BGG).
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine willkürliche Anwendung von Art. 548 f. OR geltend. Dabei bringt sie vor, dass ihr unbestrittener Anspruch gegen den Beschwerdegegner in der Höhe von Fr. 20'000.-- aus der Auflösung einer einfachen Gesellschaft in Form eines Konkubinats entstanden sei. Im Sinne einer "inneren Liquidation" seien die verbleibenden Werte unter den einzelnen Gesellschaftern aufzuteilen, wobei der Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewinnverteilung gemäss Art. 549 Abs. 1 OR eine Summe in der Höhe von Fr. 20'000.-- zustehe. Dabei könne es sich demnach nicht - wie von der Vorinstanz fälschlicherweise festgestellt - um eine Speziesschuld handeln, sondern vielmehr um eine Gattungsschuld. Indem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin einen nur mit Papierschnitzeln gefüllten Briefumschlag übergeben habe, habe er nicht erfüllt. Deshalb habe er das von ihm behauptete Erlöschen der Forderung zu beweisen.
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Durch diese offenbare Gesetzesverletzung der gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen zur Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft und einer damit verbundenen Verletzung der Rechtsgrundsätze in Art. 548 f. OR liege eine willkürliche Rechtsanwendung vor.
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3.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Streitgegenstand nicht einfach eine nach Geldscheinen unbestimmte Summe Geld in der Höhe von Fr. 20'000.-- bilde, sondern den Briefumschlag mit den darin befindlichen 20 Tausendernoten. Dieser Briefumschlag sei als Speziessache zu qualifizieren. Der Beschwerdegegner habe der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen den erwähnten Briefumschlag übergeben, nach den Angaben der Beschwerdeführerin jedoch mit dem falschen Inhalt. Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf ein Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR berufe, sei dieser Vorgang somit als nicht gehörige Erfüllung der Schuldpflicht im Sinne von Art. 97 OR zu betrachten. Es sei damit Sache der Beschwerdeführerin im Hauptprozess nachzuweisen, dass ihr ehemaliger Lebenspartner die Geldscheine ausgetauscht und durch wertloses Papier ersetzt habe bzw. dass er diesen Vorgang durch Verletzung seiner Verhaltenspflichten mitverursacht habe. Dieser Nachweis werde der Beschwerdeführerin jedoch höchstwahrscheinlich nicht gelingen, da der Beschwerdegegner bestreite, etwas mit dem Austausch der Geldscheine zu tun zu haben und vor dem Verschwinden bzw. dem Austausch der Geldscheine die Beschwerdeführerin alleine Zugang zu dem Briefumschlag hatte. Auch insoweit die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf die Zahlung von Schadenersatz aus der Auflösung einer einfachen Gesellschaft (Konkubinat) ableite, ändere nichts daran, dass sie die nicht gehörige Erfüllung zu belegen habe.
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Demnach sei festzuhalten, dass eine Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, bei vernünftiger Überlegung den erstinstanzlichen Prozess nicht eingeleitet hätte, womit die unentgeltliche Rechtspflege vom Regionalgericht zu Recht abgewiesen worden sei.
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3.3 Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin haben die Parteien am 3. Juli 2009 aufgrund der Beendigung des Konkubinats gemäss ihrer Vereinbarung das sich im Bankschliessfach befindliche Barvermögen hälftig geteilt. Dabei seien sie übereingekommen, dass der Anteil der Beschwerdeführerin Fr. 20'000.-- betrage, weshalb der Beschwerdegegner ihr den im Bankschliessfach befindlichen Briefumschlag übergeben habe, worin sich Fr. 20'000.-- in Form von 20 Eintausendernoten befanden. Die Beschwerdeführerin bringt demnach selber vor, dass die Parteien ihr Vermögen nach eigener Vereinbarung geteilt haben, wobei sie übereingekommen sind, dass ihr der fragliche Briefumschlag als ihr Anteil am gemeinsamen Vermögen zusteht. Die Parteien haben somit das Konkubinat aufgelöst und die Auseinandersetzung durch Zustimmung beider Parteien vorgenommen. Damit geht eine Berufung auf Art. 548 f. OR fehl, da sich die Frage, wie eine allfällige einfache Gesellschaft zu liquidieren gewesen wäre, nicht mehr stellt.
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3.4 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen den Umschlag entgegengenommen und damit die Erfüllung bzw. den Vollzug ihrer Vereinbarung zur Auflösung des Konkubinats akzeptiert. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass eine etwaige nicht gehörige Erfüllung im Hauptprozess von der Beschwerdeführerin zu beweisen ist.
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Die Beschwerdeführerin hat den Verlust der 20 Tausendernoten erst Mitte Januar 2010, somit rund ein halbes Jahr nach der Übergabe entdeckt. Während dieser Zeit hatte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen alleinige Herrschaft über den Briefumschlag. Nachdem das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner eingeleitete Strafverfahren keine Rückschlüsse auf den Austausch der Tausendernoten ergeben hat bzw. keine Spuren des Beschwerdegegners an den Papierschnitzeln nachgewiesen werden konnten und die Beschwerdeführerin keine Beweise genannt hat, die den Austausch der Geldscheine durch den Beschwerdegegner beweisen würden, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass ihr der Nachweis der nicht gehörigen Erfüllung höchstwahrscheinlich nicht gelingen wird, und die Aussichtslosigkeit der Klage bejahen.
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4.
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Aus den dargelegten Gründen ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sie von vorneherein aussichtslos war, kann dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Gerichtskosten sind somit der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2013
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Die Gerichtsschreiberin: Reitze
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