Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_295/2013
Urteil vom 30. April 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung, Genugtuung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 14. Februar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdefrist sei um zwei bis drei Monate zu erstrecken. Mit Schreiben vom 20. März 2013 wurde er unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 1 BGG darauf hingewiesen, dass dies nicht in Betracht kommt (act. 4). Das Gesuch ist abzuweisen.
2.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 14. Februar 2013 auf eine Beschwerde nicht ein, weil das Rechtsmittel nicht hinreichend begründet war. In seiner Eingabe vom 18. März 2013 (Poststempel) befasst sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Angesichts der in der Beschwerde erwähnten Verhältnisse des obdachlosen Beschwerdeführers kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn