Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_163/2013
Urteil vom 30. April 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. Januar 2013.
Sachverhalt:
A.
S.________, praktizierende Rechtsanwältin, beantragte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens in invalidenversicherungsrechtlichen Belangen vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für ihren Mandanten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Beschwerde vom 12. September 2011). Am 31. Oktober 2011 entsprach das kantonale Gericht dem Begehren. S.________ reichte in der Folge zwei Honorarnoten (vom 25. April 2012 und 12. Dezember 2012) ein. Darin machte sie insgesamt einen Aufwand von 18,7 Stunden geltend. Ihre Honorarforderung (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) belief sich auf Fr. 4'252.35.
B.
Mit Entscheid vom 11. Januar 2013 (Dispositiv-Ziffer 3) sprach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich S.________ zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung eine Entschädigung von Fr. 3'600.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu.
C.
S.________ führt in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das kantonale Gericht habe ihr für das vorinstanzliche Verfahren den geltend gemachten Aufwand (Honorar für 18,7 Stunden sowie Spesen und Mehrwertsteuer) ungekürzt zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde führende Rechtsanwältin wendet sich gegen die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für ihre Tätigkeit als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Sie ist legitimiert, in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen (Art. 89 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_465/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen, und damit namentlich auch der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, fällt praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2 mit Hinweis; zu dessen Voraussetzungen: BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17). Die Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin muss in der Regel nicht oder dann lediglich summarisch begründet werden. Eine Begründungspflicht besteht, wenn die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote einreicht und das Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten, nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil 8C_425/2012 vom 18. September 2012 E. 6.2 mit Hinweis).
2.2 Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer; LS 212.81) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 8 Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]; LS 212.812).
3.
3.1 Das kantonale Gericht erwog, der geltend gemachte Aufwand sei der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Die Vertretung des Versicherten sei schon im Vorbescheidverfahren erfolgt und die Akten der Rechtsvertreterin somit bekannt gewesen. Mit Blick auf die relevanten Aktenstücke, die etwa zehn Textseiten umfassende Beschwerde und die Replik im Umfang von fünf Seiten, die Aufwendungen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die in ähnlichen Fällen zugesprochene Entschädigung seien die Ansprüche der Rechtsvertreterin (bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3'600.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, zunächst sei es aktenwidrig, dass sie den Versicherten bereits im Vorbescheidverfahren vertreten habe. Die belegten Bemühungen (Veranlassung und Erläuterung ergänzender medizinischer Abklärungen, Schilderung eines zeitlich weit zurückliegenden Sachverhalts, zeitintensive Instruktion des psychisch beeinträchtigten Versicherten, doppelter Schriftenwechsel im kantonalen Beschwerdeverfahren, Aufwand in Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, Fristerstreckungen, Adressänderung des Versicherten) liessen die erhebliche Kürzung der Entschädigung als rechtlich unbegründet und sogar willkürlich erscheinen.
4.
4.1 Es trifft zu, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die Beschwerdeführerin habe den Versicherten bereits im Vorbescheidverfahren vertreten. Aktenkundig erfolgte die Mandatierung erst am 6. September 2011 im Hinblick auf die vorinstanzliche Beschwerdeerhebung. Soweit das kantonale Gericht die Kürzung damit begründete, die Akten seien der Rechtsvertreterin bereits bekannt gewesen, hält die Begründung somit vor Bundesrecht nicht Stand.
4.2 Die Vorinstanz begründete die Honorarkürzung im Weiteren damit, der Umfang der "relevanten Aktenstücke", die Länge der Rechtsschriften sowie der Aufwand für das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung rechtfertigten mit Blick auf die "in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge" eine Entschädigung von Fr. 3'600.- (bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.- zuzüglich Mehrwertsteuer; E. 3.1 hievor). Auch wenn diese Begründung eher knapp ausfiel, zumal ihr nicht zu entnehmen ist, welche Aufwandpositionen konkret als zu hoch erachtet wurden, kann gleichwohl nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden. Die Vorinstanz legte immerhin die grundsätzlichen Beweggründe dar, von denen sie sich leiten liess und setzte die Entschädigung auf einen üblichen, praxisgemäss gewährten Betrag herab (vgl. Urteil 5D_15/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Ausgehend davon, dass sich die geltend gemachten Barauslagen (inklusive Mehrwertsteuer) auf gegen Fr. 120.- beliefen, entspricht die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung einem Zeitaufwand von rund 16,1 Stunden (Fr. 3600.- ./. Fr. 120.- [Barauslagen] x 0,92 [Mehrwertsteuer von 8 %] / Fr. 200.- [Stundenansatz]). Sie weicht damit um ca. 2,6 Stunden von den Honorarrechnungen ab (die Beschwerdeführerin fakturierte 18,7 Stunden). Mit Blick auf das dem kantonalen Gericht zustehende weite Ermessen kann nicht gesagt werden, die zugesprochene Entschädigung halte sich nicht mehr im zulässigen Rahmen und sei willkürlich (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 2b), auch nicht unter Berücksichtigung der vorinstanzlich zu Unrecht vorausgesetzten Aktenkenntnis. Für ein Beschwerdeverfahren, dessen Akten zwar etliche medizinische Beurteilungen umfassen, das aber keine besonders schwierigen Rechtsfragen beinhaltet und welches eine erfahrene Anwältin somit nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. Urteil 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4.2 mit Hinweisen), sind 18,7 Stunden in der Tat als hoch anzusehen (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung z.B. den mit Urteil 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 beurteilten Beschwerdefall betreffend eine IV-Rente, wo das Bundesgericht den vorinstanzlich auf 10 Stunden gekürzten Aufwand als bundesrechtskonform erachtete [E. 4.2]). Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wurde vor allem gerügt, die ABI-Gutachter hätten zahlreiche neuere medizinische Aktenstücke sowie eine erhebliche psychische Verschlechterung ab dem Jahr 2008 unberücksichtigt gelassen. Nur sehr vereinzelt nahm die Beschwerdeführerin auf weiter zurückliegende psychiatrische Beurteilungen Bezug (namentlich auf ein Gutachten des Dr. med. M.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Februar 2001 [die Expertise des Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. August 2009 sowie eine Beurteilung des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2010 können nicht als "zeitlich weit zurückliegend" bezeichnet werden). Es ist somit nicht ersichtlich, worin die beschwerdeweise angeführte (zeitintensive) Schilderung eines weit zurückliegenden Sachverhalts liegt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die schwierige Persönlichkeit sowie die psychische Beeinträchtigung ihres Mandanten hätten einen höheren zeitlichen Aufwand erfordert, vermag dies bereits deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, weil die entsprechenden Vorbringen in keiner Weise substantiiert wurden. Der angefochtene Entscheid ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, T.________, der IV-Stelle des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle