BGer 4A_179/2013
 
BGer 4A_179/2013 vom 01.05.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_179/2013
Urteil vom 1. Mai 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hurni.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 26, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Y.________ AG,
weitere Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Handelsregistereintrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, vom 18. Februar 2013.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2011 dem Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen anmeldete, dass W.________ neu Mitglied des Verwaltungsrats der Y.________ AG sei und dieser wie auch er selber über Einzelunterschrift verfüge;
dass das Handelsregisteramt die Anmeldung mit Verfügung vom 20. November 2012 abwies;
dass der Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen das kantonale Handelsregisteramt mit Entscheid vom 26. November 2012 anwies, den Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der Y.________ AG aus dem Handelsregister zu streichen;
dass die Y.________ AG (handelnd durch den Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des Handelsregisteramts mit Eingabe vom 8. Dezember 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen erhob;
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 18. Februar 2013 die Beschwerde der Y.________ AG abwies, soweit es darauf eintrat, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer persönlich auferlegte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 2. April 2013 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten will;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1, 470 E. 1; 135 III 212 E. 1);
dass gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b);
dass am vorinstanzlichen Verfahren die Y.________ AG als Beschwerdeführerin und das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen als Beschwerdegegner beteiligt waren;
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren weder als Partei noch als Nebenpartei beteiligt war und im vorliegenden Verfahren auch nicht als Organ der Y.________ AG handeln kann;
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, er sei vom angefochtenen Entscheid betroffen, jedoch nicht dartut, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen;
dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen gegen den angefochtenen Entscheid im Hauptpunkt somit nicht berechtigt ist;
dass der Beschwerdeführer demgegenüber in Bezug auf den Kostenpunkt beschwerdelegitimiert ist, da ihm persönlich die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden;
dass mit der Beschwerde in Zivilsachen u.a. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht, nicht aber von kantonalem Verfahrensrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382);
dass das Bundesgericht die Anwendung und Auslegung von kantonalem Verfahrensrecht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht oder gegen Bundesverfassungsrecht beurteilen kann (BGE 136 I 241 E. 2.4; 135 III 513 E. 4.3 S. 521; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.);
dass eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der vorinstanzliche Kostenentscheid in Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht ergangen ist;
dass der Beschwerdeführer dagegen keine hinreichend begründeten Rügen vorträgt;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Y.________ AG und dem Kantonsgericht St. Gallen, Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni