BGer 6B_388/2013 |
BGer 6B_388/2013 vom 01.05.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_388/2013
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Urteil vom 1. Mai 2013
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Unbekannt,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sexuelle Übergriffe usw.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 2. April 2013 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 18. April 2013 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist hat sie sich nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Mai 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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