BGer 1F_16/2012 |
BGer 1F_16/2012 vom 02.05.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1F_16/2012
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Urteil vom 2. Mai 2013
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Gesuchsteller,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich,
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Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 31. Mai 2012 des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_314/2012.
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In Erwägung,
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dass das Bundesgericht X.________ im Beschwerdeverfahren 1B_314/2012 mit Verfügungen vom 27. April 2012 aufgefordert hat, die Rechtsschrift in eine Amtssprache zu übersetzen und den fehlenden angefochtenen obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
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dass der Beschwerdeführer fristgerecht einzig eine in die deutsche Sprache übersetzte Rechtsschrift, nicht aber den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich beim Bundesgericht eingereicht hat;
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dass das Bundesgericht deswegen androhungsgemäss mit Urteil vom 31. Mai 2012 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (1B_314/2012);
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dass sich X.________ ans Bundesgericht gewandt und sinngemäss um Revision bzw. Wiederherstellung ersucht hat, da er nicht gewusst habe, dass er auch den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich einreichen müsse;
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dass das Bundesgericht die beiden Verfügungen vom 27. April 2012 im gleichen Briefumschlag versandt hat und deshalb, nachdem X.________ die Verfügung betreffend Übersetzung in eine Amtssprache unbestrittenermassen erhalten hat, nicht ersichtlich ist, weshalb er die zweite Verfügung betreffend Nachreichung des angefochtenen Entscheids nicht erhalten haben soll;
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dass bereits deshalb das Revisionsgesuch bzw. das Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen ist;
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dass im Übrigen das Bundesgericht selbst bei einer Gutheissung des Revisions- bzw. des Wiederherstellungsgesuchs auf die Beschwerde nicht hätte eintreten können, da die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt;
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dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Revisions- bzw. das Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Mai 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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