Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_190/2013
Urteil vom 2. Mai 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
c/o Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Organisationsmangel; Auflösung einer Gesellschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2012.
In Erwägung,
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Dezember 2012 entschied, die X.________ GmbH (Beschwerdeführerin) werde aufgrund schwerwiegender Organisationsmängel aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 10. April 2013 erklärte, den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht mit verschiedenen Behauptungen einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. April 2013 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann