Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_122/2013
Urteil vom 2. Mai 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beitragspflicht; Bindung an das Steuerrecht),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. Januar 2013.
In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich auf der Grundlage des vom kantonalen Steueramt, Abteilung Direkte Bundessteuer, am 29. Januar 2011 gemeldeten Gesamteinkommens von Fr. 41'700.- die von H.________ als selbständig erwerbende Masseurin für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2007 geschuldeten Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten auf Fr. 3'274.20 festsetzte (Nachtragsverfügung vom 15. April 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. August 2011),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von H.________ den Einspracheentscheid vom 5. August 2011 insofern abänderte, als festgestellt wurde, dass sie für das Jahr 2007 Beiträge auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 40'000.- zu entrichten habe (Entscheid vom 17. Januar 2013),
dass H.________ Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei der Beitragsbemessung für die Monate September bis Dezember 2007 höchstens ein Einkommen von Fr. 1'000.- zugrunde zu legen,
dass Ausgleichskasse und kantonales Sozialversicherungsgericht auf eine Stellungnahme verzichtet haben,
dass die Beschwerdeführerin aus dem für sie erfolgreich verlaufenen Rechtsöffnungsprozess betreffend die Staats- und Gemeindesteuer 2007 vor dem Bezirksgericht insofern nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, als für die Beitragsfestsetzung die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer massgebend ist ( Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV ),
dass nach - nicht bundesrechtswidriger - Auffassung des kantonalen Gerichts das in Frage stehende beitragspflichtige Einkommen grundsätzlich durch die Ausgleichskasse selber einzuschätzen war, da das Steueramt ein Gesamteinkommen gemeldet hatte, und zwar aufgrund aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, wie diese selber in der vorinstanzlichen Vernehmlassung festhielt,
dass nach den gesamten schlüssig überblickbaren Umständen die Beschwerdeführerin unmöglich im Zeitraum von September bis Dezember 2007 als selbständige Masseurin im Bereich Klassische Massage ein (beitragspflichtiges) Einkommen von Fr. 40'000.- erzielt haben konnte,
dass sie insbesondere am 1. September 2007, ab welchem Zeitpunkt sie als Selbständigerwerbende erfasst war, ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen und noch keine Kundenschaft aufgebaut hatte, wie sie glaubhaft sinngemäss vorbringt,
dass die direkte Bundessteuerveranlagung für 2007, soweit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betreffend, offensichtlich unrichtig und daher für die Belange der AHV nicht verbindlich ist,
dass die von der Vorinstanz - in der Höhe von Fr. 40'000.- - bestätigte Beitragsfestsetzung Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG),
dass die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für die Monate September bis Dezember 2007 unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände neu festzusetzen hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2013 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 5. August 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Mai 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Fessler