Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_322/2013
Urteil vom 3. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. Februar 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. April 2013 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Februar 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung (Art. 25 ATSG; Art. 19 UVG; BGE 112 V 97 E. 2c S. 103) näher erörtert ist, weshalb der Erlass der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Juli-Rente von Fr. 1'375.30 ausser Frage steht,
dass die Vorinstanz dabei den guten Glauben des Beschwerdeführers beim Leistungsbezug verneint und dargelegt hat, deshalb das gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG für einen Erlass zusätzlich verlangte Erfordernis der grossen Härte nicht näher prüfen zu müssen,
dass der Versicherte dies zu übersehen scheint, wenn er sich letztinstanzlich einzig auf seine angespannte finanzielle Situation beruft,
dass - soweit er um eine Witwerrente ersucht - dies nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens erhoben werden kann,
dass dergestalt auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist,
dass die Eingabe aber - soweit den Antrag auf Ausrichtung einer Witwerrente umschliessend - der SUVA zur weiteren Behandlung überwiesen wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Akten werden an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Mai 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel