Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_154/2013
Urteil vom 6. Mai 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Dezember 2012.
In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Aargau mit Verfügung vom 19. August 2010 die von P.________ als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2008 geschuldeten Beiträge gestützt auf die Veranlagung des Steueramtes G.________ auf Fr. 8'287.40, einschliesslich Verwaltungskosten, festsetzte,
dass die Ausgleichskasse auf Einsprache von P.________ hin mit Entscheid vom 14. Oktober 2011 an dieser Beitragsbemessung festhielt,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die von P.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2012 abwies, soweit es darauf eintrat,
dass P.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verfügung vom 19. August 2010 sei die Sache zu neuer Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2008 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, wobei ein Betrag von Fr. 36'000.- in Abzug zu bringen sei,
dass die Vorinstanz die Bestimmungen über die Festsetzung der Beiträge für jedes Kalenderjahr, die Bemessung der Beiträge aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 AHVV [in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2008 gültig gewesenen Fassung]), die Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens und des investierten Eigenkapitals durch die kantonalen Steuerbehörden (Art. 23 Abs. 1 AHVV) sowie die Verbindlichkeit der Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen (Art. 23 Abs. 4 AHVV) zutreffend dargelegt hat,
dass die Vorinstanz für die Bemessung der Beiträge auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2008 des Gemeindesteueramtes G.________ vom 7. November 2012 abgestellt hat, die auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers hin ergangen ist und mit der früheren Veranlagung vom 31. März 2010 übereinstimmt,
dass das Versicherungsgericht ferner zu Recht dargelegt hat, dem Ansinnen des Beschwerdeführers, für die Beitragsfestsetzung das vom 1. Mai 2007 bis 31. März 2009 verdiente Einkommen zugrunde zu legen, könne nicht entsprochen werden, weil nach Art. 22 AHVV keine Umrechnung des Einkommens auf ein Jahr erfolgt, sondern laut Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt,
dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Einwendungen erhoben werden, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder den angefochtenen Entscheid anderweitig als bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG; Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) erscheinen lassen könnten,
dass namentlich die wiederholten Hinweise des Versicherten auf die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2009 unerheblich sind, weil die Beiträge nach Massgabe des im Jahr 2008 bis zum Abschluss des vor Ende dieses Jahres abgelaufenen Geschäftsjahres erzielten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bemessen werden,
dass mit der Vorinstanz abschliessend festgehalten werden kann, dass ein im Zeitraum von Mai bis Dezember 2008 erlittener Verlust und in dieser Periode getätigte Vorbezüge bei der Festsetzung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie der Beiträge für das Jahr 2008 nicht zu beachten sind, da der entsprechende Abzug in der Steuerveranlagung 2009 erfolgt und bei der Festlegung der Beiträge für dieses Jahr zu berücksichtigen ist,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
2.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Mai 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Widmer