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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_283/2013 {T 0/2}
Urteil vom 7. Mai 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 15. April 2013 an K.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von K.________ am 18. und 22. April 2013 eingereichten Eingaben,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da er zwar eine Invalidenrente "von 2009 bis 28. Februar 2012" beantragt, seinen Ausführungen indessen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
dass mit Verfügung vom 31. Mai 2011 der IV-Stelle des Kantons Thurgau der Anspruch auf eine Invalidenrente bis zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig verneint wurde (vgl. Urteil 9C_17/2012 vom 10. Februar 2012) und der Beschwerdeführer insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Voraussetzungen für eine Revision der genannten Verfügung (Art. 53 Abs. 1 ATSG) erfüllt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer namentlich auch nicht vorbringt, eine Invalidenrente vor dem 4. April 2012 erneut geltend gemacht zu haben, und weshalb ein allfälliger Rentenanspruch vor diesem Zeitpunkt hätte beginnen sollen (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG und Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV [SR 831.201]; SVR 2012 IV Nr. 48 S. 174, 8C_888/2011 E. 5.1 und 5.2),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Mai 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann