BGer 2C_1155/2012 |
BGer 2C_1155/2012 vom 08.05.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_1155/2012
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Urteil vom 8. Mai 2013
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Zähndler.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 19. September 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 56-jährige X.________ ist deutscher Staatsangehöriger. Im März 2011 ersuchte er das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da er eine Beschäftigung bei einer in der Schweiz ansässigen Unternehmung angetreten hatte. Mit Verfügung vom 9. November 2011 wies das Amt das Gesuch ab und setzte X.________ eine Frist zur Ausreise bis zum 31. Januar 2012 an. Begründet wurde dieser Entscheid mit dessen Vorstrafen in Deutschland:
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Am 24. Oktober 1988 wurde X.________ durch das Amtsgericht Düsseldorf wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à DM 40.-- verurteilt;
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Am 19. April 1990 wurde er durch das Landgericht Stuttgart zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Verletzung des Dienstgeheimnisses und falscher Verdächtigung verurteilt;
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Am 16. März 2005 verurteilte ihn das Landgericht Mönchengladbach wegen banden- und gewerbsmässigem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren;
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Am 18. August 2008 verurteilte ihn das Landgericht Frankfurt am Main wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, unter Einbezug des Urteils des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. März 2005;
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Am 9. Dezember 2009 verurteilte ihn das Landgericht Düsseldorf wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Unter Einbezug der vorgenannten Urteile des Landgerichts Mönchengladbach und des Landgerichts Frankfurt am Main wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren festgelegt.
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B.
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Gegen die Verfügung des Amtes für Migration rekurrierte X.________ ohne Erfolg beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Eine daraufhin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft eingereichte Beschwerde wurde von diesem mit Urteil vom 19. September 2012 ebenfalls abgewiesen. Das Kantonsgericht begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass bei X.________ ein erhebliches Rückfallrisiko bestehe.
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C.
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Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts führt X.________ mit Eingabe vom 21. November 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er anerkennt die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts ausdrücklich als richtig an, ist aber der Auffassung, die Vorinstanz habe sich bei der Einschätzung der von ihm ausgehenden, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von unsachlichen Überlegungen leiten lassen.
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Das Kantonsgericht und der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sowie das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.
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Mit Verfügung vom 27. November 2012 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Als deutscher Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen, welches ihm einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einräumt (Art. 4 FZA; Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. E. 2.1 hiernach). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher einzutreten.
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1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das Bundesgericht unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt ferner nicht, soweit eine Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur dann berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer erkennt die sachverhaltlichen Feststellungen der Vorinstanz indes ausdrücklich als richtig an, weswegen sie für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind.
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2.
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2.1 Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20). Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländergesetz allerdings nur insoweit Geltung, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Bestimmung enthält oder das Ausländergesetz eine für den Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AuG), was hier nicht der Fall ist. Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 6 Anhang I FZA hat ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die je nach Dauer des Arbeitsvertrages unterschiedlich lange gültig ist.
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2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und der Beschwerdeführer auch anerkennt, gilt dieser Anspruch jedoch nicht absolut. Er kann namentlich eingeschränkt werden, wenn von der ausländischen Person eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht (Art. 5 Anhang I FZA). Dazu wird auf die Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) Bezug genommen.
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Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG darf bei Massnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person ausschlaggebend sein, und nach Absatz 2 dieses Artikels können strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Massnahmen begründen. Nach der gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA zu berücksichtigenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und derjenigen des Bundesgerichts darf daher eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit als Anlass für eine Massnahme herangezogen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt.
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Art. 5 Anhang I FZA steht somit Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Insoweit kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind (Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 137 II 233; BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; je mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Anknüpfend an die obenstehende Erwägung ist vorweg festzuhalten, dass die allenfalls drohenden Rechtsgüterverletzungen im hier zu beurteilenden Fall erheblich sind: Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit mehrfach zu mehrjährigen Freiheitsstrafen wegen Betrugs verurteilt worden. Den Urteilen lag zugrunde, dass er jeweils Dutzende bzw. Hunderte von Anlegern getäuscht und Geldzahlungen von insgesamt mehreren Millionen Deutschen Mark bzw. Euro erwirkt hat (vgl. E. 6.3.1 des angefochtenen Entscheids). Aus diesem Grund kann vorliegend bloss ein geringes Rückfallrisiko hingenommen werden (zur Bedeutung der Schwere der Delinquenz und des Rückfalls: Urteil 2C_238/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.3.1).
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3.2 Die Verurteilungen wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung (1988) sowie wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Verletzung des Dienstgeheimnisses und falscher Verdächtigung (1990) liegen lange Zeit zurück und dürften auf einer hier nicht mehr relevanten Konstellation beruhen, weshalb ihnen die Vorinstanz zu Recht kein grosses Gewicht eingeräumt hat. Demgegenüber lassen die drei Verurteilungen wegen Betrugs in den Jahren 2005, 2008 und 2009 die Rückfallgefahr in der Tat als erheblich erscheinen: Zum einen handelt es sich um gleichgeartete Straftaten, die eine gewisse Neigung des Beschwerdeführers zu dieser Art der Delinquenz befürchten lassen. Zum andern hat er sich weder durch die erste noch durch die zweite Verurteilung von weiteren strafbaren Handlungen abbringen lassen, was auf eine gewisse Straf- und Einsichtsresistenz schliessen lässt. Ausserdem liegen die von ihm begangenen Delikte noch nicht lange zurück. Bei dieser Ausgangslage müsste der Beschwerdeführer gewichtige Argumente vorbringen können, um das Fortbestehen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung entgegen dem Anschein als unwahrscheinlich erscheinen zu lassen.
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3.3 Der Beschwerdeführer sieht einen derartigen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstand in einem psychiatrischen Gutachten vom 4. Juli 2010, das offenbar in Hinblick auf die teilweise Gewährung des bedingten Strafvollzugs in Deutschland erstellt worden ist. Demnach würden die spezifischen prognostischen und diagnostischen Befunde gegen eine signifikante zukünftige Gefährlichkeit sprechen und es bestehe "eine reelle Chance", dass er künftig straffrei zu leben vermöge. Daraus kann der Beschwerdeführer indes nichts zu seinen Gunsten ableiten: Die Möglichkeit einer reellen Chance einer günstigen Entwicklung impliziert zwingend auch das Fortbestehen einer signifikanten Gefahr einer gegenläufigen Entwicklung, vorliegend also eines Rückfalls in die Delinquenz.
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Weiter will der Beschwerdeführer in seiner familiären Bindung zu Ehefrau und Tochter einen stabilisierenden, die Rückfallgefahr reduzierenden Faktor erkennen. Dieser Umstand könnte sich zwar grundsätzlich zu seinen Gunsten auswirken, doch hat seine Ehefrau bisher aus unbekannten Gründen darauf verzichtet, mit ihm in die Schweiz zu ziehen, sodass dieser positive Faktor faktisch nicht zum tragen kommt. Die Tochter des Beschwerdeführers hat gemäss dessen Angaben inzwischen eine eigene Familie gegründet, weshalb sie nicht mehr zu seinem engsten Familienkreis zählen kann.
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Auf eine erhöhte Rückfallgefahr hat die Vorinstanz schliesslich auch wegen geschäftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen dem Beschwerdeführer und einer Drittperson geschlossen. Letztere fungiert einerseits als Verwaltungsratspräsident der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers und sie übt dieselbe Funktion auch in einem im Finanzbereich tätigen Unternehmen aus. Anderseits bewohnt die Drittperson in der Schweiz dieselbe Wohnung wie der Beschwerdeführer. Dieser beanstandet, die genannten Gegebenheiten hätten keinen negativen Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls. Seine Einwendungen gehen jedoch ins Leere: Selbst wenn die genannten Umstände die Rückfallgefahr nicht massgeblich erhöhen könnten, wären sie jedenfalls auch nicht geeignet, das Gegenteil zu bewirken und eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als unwahrscheinlich erscheinen zu lassen. Immerhin ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der persönliche und berufliche Kontakt mit seinem Wohnpartner eine gewisse Nähe zum Finanzsektor schaffen könnte, welche aufgrund der deliktischen Vergangenheit des Beschwerdeführers prognostisch ungünstig erscheinen würde.
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3.4 Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung verbunden mit einer Rückkehr nach Deutschland für den Beschwerdeführer eine besondere Härte bedeuten würde und deshalb unverhältnismässig sein könnte. Der Beschwerdeführer hat sich nur während kurzer Zeit und bloss zu Erwerbszwecken in der Schweiz aufgehalten, wogegen er sein ganzes bisheriges Leben in Deutschland verbracht hat, wo sich auch seine Ehefrau weiterhin aufhält.
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3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass angesichts der hiervor aufgezeigten Umstände die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt sind. Namentlich steht fest, dass sich die Vorinstanz keineswegs von rein generalpräventiven Überlegungen hat leiten lassen, sondern - im Gegenteil - auf die konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abgestellt hat, welche vom Beschwerdeführer ausgeht.
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4.
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Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und somit abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Mai 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Zähndler
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