BGer 9C_1014/2012
 
BGer 9C_1014/2012 vom 08.05.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_1014/2012
Urteil vom 8. Mai 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch
Fürsprecher Andreas Imobersteg,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. November 2012.
in Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Bern den Anspruch des 1954 geborenen S.________, auf eine Invalidenrente im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2010 mit Verfügung vom 26. März 2012 abgelehnt hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von S.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2012 abgewiesen hat,
dass der Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab Juni 2009 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung zurückzuweisen,
dass sich die Vorinstanz unter pflichtgemässer Würdigung der gesamten (medizinischen) Aktenlage auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. M._________, FMH Neurologie, und H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Dezember 2010 abgestützt hat,
dass diese Expertise unter Berücksichtigung der Vorakten sowie der geklagten Beschwerden erstellt worden ist und die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3b/3bb S. 355) erfüllt,
dass grundsätzlich die Dauer einer Untersuchung für die Einschätzung des Beweiswerts einer Expertise nicht massgebend ist (Urteil 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.3),
dass von Weisungen in einem Rückweisungsentscheid abgewichen werden darf, falls die Ergebnisse einer ihm zufolge angeordneten Untersuchung weitere Abklärungen als überflüssig erscheinen lassen (Urteil 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 4.1),
dass die bidisziplinäre Expertise vom 13. Dezember 2010, im Nachgang zum Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2010 erstellt, schlüssig und die Einholung weiterer Unterlagen zur Feststellung des relevanten Sachverhalts nicht notwendig ist, wie das kantonale Gericht ohne Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) erkannt hat,
dass der fehlende Beizug der Asylakten beim Bundesamt für Migration nichts an der Beweiskraft des interdisziplinären Gutachtens ändert, werden doch die vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehnisse im Bosnienkrieg (Folterung, Traumatisierung) sowie das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) nach Einreise in die Schweiz im psychiatrischen Teilgutachten nicht in Frage gestellt,
dass die PTBS den Beschwerdeführer nicht daran gehindert hat, während vieler Jahre erwerbstätig zu sein, weshalb ein Rückfall im Sinne des Wiedereintritts einer PTBS-bedingten Arbeitsunfähigkeit von andauernder Art und erheblichen Ausmasses (wenigstens 40 % in der angestammten Tätigkeit als Hauswart) zwar psychiatrisch diskutiert, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) bewiesen werden kann, was sich zulasten des Beschwerdeführers auswirkt, der die materielle Beweislast trägt und daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (BGE 131 V 472 E. 6 S. 482),
dass nach dem Gesagten die abweichende Meinung des behandelnden Psychiaters Dr. med. R.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2011, wonach der Beschwerdeführer nach wie vor an einer PTBS leide, die umfassende vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als unrichtige oder sonst wie bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) erscheinen lässt,
dass daher dem im letztinstanzlichen Verfahren wiederholten Rechtsbegehren um Anordnung einer auf Kriegsopfer ausgerichteten Fachexpertise nicht stattzugeben ist,
dass ein Verstoss gegen die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 61 lit. c ATSG nicht ersichtlich ist,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Widmer