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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_239/2013
Urteil vom 10. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid der Cour de justice
de la République et canton de Genève, Chambre des assurances sociales, vom 19. Juni 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. März 2013 gegen den Entscheid der Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre des assurances sociales, vom 19. Juni 2012,
in Erwägung,
dass es sich angesichts der besonderen Umstände des Falles rechtfertigt, das bundesgerichtliche Urteil - obwohl der angefochtene Entscheid in Französisch ergangen ist - in deutscher Sprache auszufertigen, zumal der Beschwerdeführer seine letztinstanzliche Eingabe - wie schon die Eingaben vor Verwaltung und Vorinstanz - in Deutsch abgefasst hat und das Bundesgericht das bisherige Verfahren mit den Parteien ebenfalls in deutscher Sprache geführt hat (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG),
dass vorliegend fraglich erscheint, aber offenbleiben kann, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. März 2013 als rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 - 48 BGG; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f. mit Hinweisen) oder zufolge Fristversäumnis des Rechtsmittels als unzulässig zu betrachten ist, weil auf die Beschwerde wegen ungültiger Rechtsmittelerhebung ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt,
dass nämlich ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 22. März 2013 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf eine rechtsgenügliche Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere bezüglich der seit langem rechtskräftig beurteilten Integritätsentschädigung sowie dem für die Invalidenrente vorausgesetzten und seit September 2006 nicht bestehenden - namentlich auch zufolge keiner relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegebenen - Erfordernis einer Arbeitsunfähigkeit bzw. einer adäquaten Kausalität) auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Rechtsvertreter des Versicherten auf die Formerfordernisse von Beschwerden bereits wiederholt hingewiesen hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre des assurances sociales, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Mai 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz