BGer 1F_16/2013
 
BGer 1F_16/2013 vom 13.05.2013
{T 0/2}
1F_16/2013
 
Urteil vom 13. Mai 2013
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, Route André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 28. März 2013 des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_264/2013.
 
Erwägungen:
 
1.
Mit Urteil vom 28. März 2013 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Verfahren 1C_264/2013), weil diese den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42Abs. 2 BGG) nicht zu genügen vermochte.
Mit Eingabe vom 29. April 2013, die am 6. Mai 2013 beim Bundesgericht eingetroffen ist, ersucht X.________ sinngemäss um Revision des Urteils vom 28. März 2013.
 
2.
Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes möglich.
Der Gesuchsteller kritisiert das bundesgerichtliche Urteil vom 28. März 2013 ganz allgemein. Er unterlässt es allerdings dabei, sich in Bezug auf den in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen Nichteintretensentscheid auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen. Was er mit seiner Eingabe vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische, im Revisionsverfahren nicht zu hörende Kritik am Ausgang des vorangegangenen bundesgerichtlichen bzw. kantonalen Verfahrens. Im Übrigen wiederholt er bereits in den betreffenden Verfahren vorgetragene Rügen.
Da der Gesuchsteller es somit unterlassen hat, in Bezug auf den genannten Nichteintretensentscheid einen der gesetzlichen Revisionsgründe anzurufen, ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
Weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
 
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach wird erkannt:
 
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp