BGer 9C_247/2013 |
BGer 9C_247/2013 vom 15.05.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_247/2013
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Urteil vom 15. Mai 2013
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
I.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2013.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 4. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2013,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG angezeigten Formmangel - Teile seiner Rechtsschrift sind nicht in einer schweizerischen Amtssprache verfasst - nicht innerhalb der mit Verfügung vom 10. April 2013 angesetzten, am 26. April 2013 abgelaufenen Nachfrist behoben hat,
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dass er sich in den deutschsprachigen Teilen seiner Beschwerdeschrift nicht mit den entscheidwesentlichen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzt und es damit diesbezüglich an den weiteren Gültigkeitserfordernissen des Rechtsmittels (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) mangelt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Mai 2013
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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