BGer 2C_1197/2012 |
BGer 2C_1197/2012 vom 17.05.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_1197/2012
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Urteil vom 17. Mai 2013
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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1. Verfahrensbeteiligte
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A.X.________,
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2. B.X.________,
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3. C.X.________,
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Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 30. Oktober 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Der indische Staatsangehörige A.X.________ (geb. 27. Juli 1964) reiste am 14. Dezember 1987 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 16. Dezember 1988 abgelehnt wurde. Am 29. April 1989 heiratete A.X.________ eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Ehe blieb kinderlos und wurde am 11. Oktober 1995 geschieden. Am 23. Februar 1996 heiratete A.X.________ in der Schweiz die Landsfrau B.X.________ (geb. 1. Mai 1972). Am 30. August 1996 kam der gemeinsame Sohn C.X.________ zur Welt. Die Ehefrau und der Sohn wurden am 1. März 2011 in der Schweiz eingebürgert.
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Nachdem A.X.________ bereits 1992 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand bestraft werden musste, wurde er erneut straffällig und wie folgt verurteilt:
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Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Oktober 1995 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und Verletzung von Verkehrsregeln: vier Monate Gefängnis unbedingt und Busse von Fr. 400.--.
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Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Dezember 1999 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes: fünf Monate Gefängnis bedingt, Probezeit von vier Jahren.
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Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 23. Januar 2001 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz: drei Monate Gefängnis unbedingt, Verlängerung der angesetzten Probezeit um ein Jahr.
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Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. April 2005 wegen Körperverletzung, Drohung, Fahrens in angetrunkenem Zustand und Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes: drei Monate Gefängnis unbedingt und Busse von Fr. 500.--. Weitere Verlängerung der Probezeit um ein Jahr.
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Urteil des Geschworenengerichts vom 12. Juni 2008 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung: Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juli 2009 (6B_239/2009) ab.
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B.
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Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde A.X.________ am 4. Juni 1992, am 21. Februar 1996, am 18. Februar 2000, am 6. März 2001 sowie am 26. Mai 2005 fremdenpolizeilich verwarnt und es wurden ihm schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass er wiederum gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten Klagen Anlass geben sollte.
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Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. April 2010 die Niederlassungsbewilligung von A.X.________ und wies ihn an, die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Dagegen rekurrierte A.X.________ mit Eingabe vom 19. Mai 2010 an den Regierungsrat des Kantons Zürich.
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Mit Verfügung vom 12. August 2010 verweigerte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich A.X.________ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den "Zwei-Drittel-Termin" (10. September 2010). Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 23. November 2010 ab. Ein erneutes Gesuch um bedingte Entlassung auf September 2011 wurde vom Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 10. November 2011 abgewiesen.
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Mit Beschluss vom 22. August 2012 wies der Regierungsrat den Rekurs vom 19. Mai 2010 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung in der Hauptsache ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Dagegen beschwerte sich A.X.________ mit Eingabe vom 6. September 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
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Am 10. September 2012 wurde A.X.________ aus dem Strafvollzug entlassen. Ein Gesuch des Migrationsamts um Bestätigung einer angeordneten Ausschaffungshaft wies das Bezirksgericht Zürich ab.
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Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Dezember 2012 beantragen A.X.________ (Beschwerdeführer 1), B.X.________ (Beschwerdeführerin 2) und C.X.________ (Beschwerdeführer 3), das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2012 aufzuheben, A.X.________ die Niederlassungsbewilligung zu belassen und ihm zu erlauben, sich während der Dauer des Verfahrens im Kanton Zürich aufzuhalten. Zudem ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatskanzlei des Kantons Zürich, im Auftrag des Regierungsrates, sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
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D.
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Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Da die Ehefrau und der Sohn in der Schweiz eingebürgert sind und die eheliche bzw. familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird, können sich die Beschwerdeführer für den Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz zudem auf Art. 8 EMRK berufen (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287). Als Adressaten des angefochtenen Urteils sind die Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Eingabe grundsätzlich einzutreten.
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356.). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129).
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2.
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2.1 Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung auch nach einem - wie hier - länger als 15 Jahre dauernden ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), wobei es keine Rolle spielt, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1).
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2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 12. Juni 2008 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Damit besteht nach Art. 63 Abs. 2 i.V.m. 62 lit. b AuG unbestrittenermassen ein Grund, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen.
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2.3 Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt sich indessen nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 und der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06], Ziff. 53 ff.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht - überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten - auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (vgl. BGE 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.3.1 und 2.3.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützt sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die gleichen Aspekte (vgl. BGE 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 2.3.3, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff., 4 ff.).
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3.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 sei unverhältnismässig.
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3.1 Gestützt auf das Urteil des Geschworenengerichts durfte die Vorinstanz ohne weiteres von einem schweren Verschulden ausgehen. Bei der Festsetzung des Strafmasses werden sämtliche mildernden Umstände bereits mitberücksichtigt, womit im ausländerrechtlichen Verfahren in der Regel kein Raum bleibt, die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (vgl. Urteil 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.2 mit Hinweis). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers 1 hat er sich in der Schweiz nicht vorwiegend klaglos verhalten und liegt somit nicht eine einmalige Straftat vor. Anstatt sich nach erfolgten früheren Verurteilungen (immerhin insgesamt 15 Monate Freiheitsentzug) unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, wegen Körperverletzung und Drohung zu bessern, wurde der Beschwerdeführer 1 vielmehr erneut straffällig, wobei zudem eine Steigerung des deliktischen Verhaltens ersichtlich ist.
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Die fünf fremdenpolizeilichen Verwarnungen, mit denen ihm jedes Mal schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt wurden, falls er erneut zu Klagen Anlass geben sollte, vermochten ihn ebenfalls nicht von weiterer Straffälligkeit abzuhalten. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer 1 neige dazu, die begangenen Delikte zu bagatellisieren oder sich als Opfer darzustellen und sei im Strafvollzug nicht bereit gewesen, sich mit seiner vergangenen Delinquenz sowie den deliktrelevanten persönlichkeitsstrukturellen Defiziten auseinanderzusetzen. Sie stützt sich dafür namentlich auf die umfassenden Feststellungen in der Verfügung des Amts für Justizvollzugs vom 10. November 2011 betreffend die Verweigerung der bedingten Entlassung, wo auf eine mittelgradige Rückfallgefahr für vorsätzliche Tötungen und schwere Körperverletzungen geschlossen wird. Der Beschwerdeführer 1 bringt dagegen nichts Schlüssiges vor. Dass die Vorinstanz von einer weiter bestehenden Rückfallgefahr ausgeht und das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers 1 angesichts des Werts der von den Straftaten betroffenen Rechtsgüter als schwer wiegend erachtet, ist daher nicht zu beanstanden. Die erst kurze Zeit der Bewährung in Freiheit vermag die wiederholte Deliktstätigkeit nicht aufzuwiegen und stellt insbesondere keinen Beweis für ein nachhaltiges Wohlverhalten dar.
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3.2
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3.2.1 Der Beschwerdeführer ist in Indien geboren, hat dort seine schulische Ausbildung absolviert und die prägenden Jugendjahre verbracht. In der Schweiz ging er zwar mehrheitlich einer Erwerbstätigkeit nach, was ihm positiv anzurechnen ist. Trotz der sehr langen Aufenthaltsdauer kann jedoch nicht von einer beruflichen und sozialen Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz gesprochen werden. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers 1 würde seine Ausreise auch nicht die finanzielle Unabhängigkeit der Beschwerdeführer 2 und 3 gefährden, nachdem die Beschwerdeführerin 2 bereits in den vergangenen Jahren allein für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen ist, wobei diesem Aspekt hier ohnehin keine entscheidende Bedeutung zukommt.
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Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer 1 nicht, dass er mit den Verhältnissen im Heimatland sowie mit der heimatlichen Sprache nach wie vor vertraut ist. Er macht aber geltend, er verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr in Indien, nachdem nun auch seine Schwester in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgereist sei, wo bereits seine Eltern lebten. Einerseits steht dies im Widerspruch mit den Angaben der Ehegattin, wonach die Eltern des Beschwerdeführers 1 die Hälfte des Jahres in Indien lebten, andererseits wäre er wohl schon deshalb in Indien nicht auf sich allein gestellt, weil jedenfalls die Familie seiner Ehefrau dort lebt. Ob die Grundstücke, die sich im Besitze seiner Familie befanden, inzwischen verkauft wurden, ist vorliegend nicht entscheidend.
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Die Vorinstanz hat auch die behauptete Gefährdung in Indien nicht unbeachtet gelassen. Einerseits wurde die geltend gemachte Verfolgungssituation aber bereits im über 20 Jahre zurückliegenden Asylverfahren nicht anerkannt und andererseits hat der Beschwerdeführer 1 seither mehrmals in seinem Heimatland mehrwöchige Ferien verbracht, ohne dort irgendwelche Beeinträchtigungen wegen angeblich früherer politischer Aktivitäten zu erleiden. Der Beschwerdeführer 1 bringt nichts vor, was ein aktuelles Verfolgungsrisiko glaubhaft erscheinen liesse. Die Vorinstanz erwog daher zu Recht, dem Beschwerdeführer 1 sei die Rückkehr nach Indien zumutbar.
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Soweit sich die Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid richtet, steht das vorliegende Rechtsmittel nicht offen. Kantonale Wegweisungsentscheide sind ausschliesslich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar (Art. 83 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 BGG), wobei die Betroffenen sich lediglich auf eine Verletzung besonderer verfassungsmässiger Rechte berufen können wie etwa den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK), das Verbot grausamer und unmenschlicher Behandlung bzw. Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK) oder das Non-Refoulement-Verbot (Art. 25 Abs. 2 BV; BGE 137 II 305 E. 3.3). Die Behauptung, dem Beschwerdeführer 1 drohe in Indien Folter und die Wegweisung verletze damit Art. 3 EMRK, vermag jedoch den Anforderungen an die Begründung der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3) offensichtlich nicht zu genügen. Insoweit könnte daher auf die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden.
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3.2.2 Der Beschwerdeführerin 2 sowie dem gemeinsamen Sohn, die über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügen, würde eine Übersiedlung nach Indien gewiss sehr schwer fallen und wäre vor allem für den hier geborenen, sich in der Berufsausbildung befindenden Sohn, der nie in Indien gelebt hat und die dortige Sprache nur beschränkt kennt, mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Die Ehegattin stammt allerdings ursprünglich ebenfalls aus Indien, wo - wie erwähnt - ihre Eltern und weitere Angehörige immer noch leben. Die Vorinstanz hat sich zur Frage, ob es ihr zumutbar wäre, ihrem Ehemann nach Indien zu folgen, nicht geäussert, da die Beschwerdeführerin 2 erklärt hatte, sie werde im Fall der Wegweisung des Beschwerdeführers 1 mit dem Sohn in der Schweiz verbleiben, was ihr selbstverständlich frei steht.
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In diesem Fall käme es zur Trennung der Familie, was die Beschwerdeführer gewiss hart träfe. Im Zeitpunkt der Heirat mit der Beschwerdeführerin 2 war der Beschwerdeführer 1 indessen bereits wegen seiner Straffälligkeit zweimal fremdenpolizeilich verwarnt worden, weshalb sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz schon damals nicht gesichert war. Die Beschwerdeführerin 2 musste folglich damit rechnen, die Ehegemeinschaft eventuell nicht in der Schweiz leben zu können, falls ihr Ehegatte erneut zu Klagen Anlass geben sollte (vgl. dazu Urteile 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.3; 2C_679/2011 vom 21. Februar 2012 E. 3.4.3 sowie die Urteile des EGMR Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 § 57 und Rodrigues da Silva gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 § 39). Es trifft zu, dass bei ausländerrechtlichen Entscheiden auch den Kindsinteressen angemessen Rechnung zu tragen ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist das Kindeswohl jedoch nur einer von mehreren zu berücksichtigenden Faktoren und nicht ein für sich allein ausschlaggebender Aspekt. Wohl können familiäre Beziehungen dazu führen, dass von einer Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Schwere der Straffälligkeit sowie das Verschulden des Beschwerdeführers 1 und das vorliegend bestehende Rückfallrisiko lassen eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers 1 überwiegt sein privates Interesse sowie dasjenige seiner Angehörigen an seinem Verbleib in der Schweiz, selbst wenn die familiäre Beziehung deshalb eventuell nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.4 und 4.1 S. 218; zu der hier zwar nicht anwendbaren Zweijahresregel vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, unter Hinweis auf BGE 110 Ib 201). Die verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme erweist sich somit als verhältnismässig.
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4.
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Der Entfernung des Beschwerdeführers steht unter diesen Umständen auch der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerte Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nicht entgegen. Zwar hat der Beschwerdeführer - wie erwähnt (E. 1.1) - aufgrund der gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem Sohn gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz; im vorliegenden Fall ist aber ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt: Er stützt sich auf Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG und damit auf eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich erweist sich der Eingriff - wie dargelegt - auch als verhältnismässig (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.2 S. 251 f.; 135 I 143 E. 2.1 S. 147 mit Hinweisen).
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5.
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5.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers 1 erweist sich damit als bundesrechts- und konventionskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
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5.2 Die Beschwerdeführer haben zwar anfänglich um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, aber in der Folge trotz Aufforderung den fehlenden Bedürftigkeitsnachweis nicht erbracht und den Kostenvorschuss bezahlt, womit auf einen stillschweigenden Verzicht auf das Gesuch zu schliessen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Mai 2013
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Dubs
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