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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_270/2013
Verfügung vom 17. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung; Willkür,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 1. Februar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2013. Am 26. April 2013 hob das Obergericht den angefochtenen Beschluss auf (act. 6). Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Erledigung keine Einwände erhoben (vgl. act. 7).
2.
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn