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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_713/2012
Urteil vom 21. Mai 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thomas Müller, Stefan Gäumann und Dr. Olivier Mosimann,
gegen
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2012 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts der Veruntreuung und Geldwäscherei. Mit Verfügungen vom 22., 24. und 30. Juni 2009 sperrte das Kantonale Untersuchungsrichteramt Bankverbindungen der Beschuldigten und weiterer Personen. Eine von den Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 ab. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht (auf Beschwerde der Beschuldigten hin) mit Urteil vom 2. März 2010 aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Verfahren 1B_359/2009).
B.
Die Anklagekammer fällte am 1. Juni 2010 ihren neuen Entscheid, in dem sie die hängige Beschwerde wiederum abwies. Die von der Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2010 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erneut gut. Es hob den Entscheid vom 1. Juni 2010 auf und wies das Verfahren nochmals an die zuständige Vorinstanz zurück (Verfahren 1B_229/2010).
C.
Mit neuem Entscheid vom 14. März 2011 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die hängige Beschwerde ab. Die von der Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 14. September 2011 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erneut gut. Es hob den Entscheid vom 14. März 2011 auf und wies das Verfahren nochmals an die Vorinstanz zurück (Verfahren 1B_293/2011).
D.
Das Obergericht fällte am 9. August 2012 seinen neuen Entscheid, in dem es die hängige Beschwerde wiederum abwies.
E.
Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 9. August 2012 gelangte die Beschuldigte mit Beschwerde vom 21. November 2012 an das Bundesgericht. Sie beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die (vollständige bzw. partielle) Aufhebung von Depot- bzw. Kontensperren bei drei Banken.
Am 23. November 2012 lud das Bundesgericht die Beschwerdeführerin ein, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 machte sie davon Gebrauch. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 17. Dezember 2012 bzw. 3. Januar 2013 je die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 24. Januar 2013. Auf eine Duplik der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2013 liess sich die Beschwerdeführerin am 4. März 2013 nochmals vernehmen.
Erwägungen:
1.
Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen kann die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) als eingehalten angesehen werden. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.
2.
Wird ein Verfahren vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen, so ist (für den neuen Entscheid nach dem 31. Dezember 2010) neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Rückweisungsentscheid des Bundesgerichtes erfolgte am 14. September 2011, der hier angefochtene neue Entscheid der kantonalen Vorinstanz am 9. August 2012. Damit ist die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene StPO anzuwenden.
3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes. Der objektive Tatbestand der Veruntreuung sei offensichtlich nicht erfüllt. Eine Werterhaltungspflicht im Hinblick auf anvertrautes Vermögen treffe sie, die Beschwerdeführerin, nicht. Zwar habe sie mit der deutschen Insolvenzverwaltung über das Vermögen ihres geschiedenen Ehegatten (und dessen konkursiter Gesellschaft) am 30. April bzw. 17. September 2001 Vergleichsvereinbarungen abgeschlossen. Der Vergleich sei jedoch als unzulässige Verwertungshandlung anzusehen und damit nichtig; ausserdem sei sie vom Vergleich zurückgetreten. Der subjektive Veruntreuungstatbestand sei auch nicht erfüllt. Ebenso wenig bestehe ein hinreichender Geldwäscherei- oder Betrugsverdacht. Die entgegenstehende Ansicht der Vorinstanz verletze insbesondere materielles Bundesstrafrecht.
3.1 Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung der Verdachtsgründe keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine von Zwangsmassnahmen betroffene Person geltend, es fehle am hinreichenden Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Vorverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das strafprozessuale Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO) lässt im Zwangsmassnahmenverfahren nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des hinreichenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; 124 I 208 E. 3 S. 210; nicht amtlich publ. E. 5.4 von BGE 138 IV 225; je mit Hinweisen).
3.2 Die von den kantonalen Instanzen verfügten Vermögensbeschlagnahmen führen zu einem Eingriff in die Eigentumsgarantie und in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 26-27 BV). Eine Einschränkung dieser Grundrechte ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt der Grundrechte nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346; Urteil des Bundesgerichtes 1B_277/ 2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).
3.3 Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen:
3.3.1 Im Februar 2000 sei gegen den damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eröffnet worden. Die deutschen Behörden hätten ihm vorgeworfen, zwischen 1994 und 2000 mithilfe von zwei von ihm beherrschten Gesellschaften tatsächlich nicht existierende Bohrmaschinen an Leasinggesellschaften verkauft und wieder zurückgeleast zu haben. Am 4. Februar 2000 sei das Vermögen des Ehemannes in Deutschland verarrestiert worden; der Arrest sei am 13. März 2000 auf das Vermögen der Beschwerdeführerin ausgedehnt worden. Mit Urteil vom 18. Dezember 2001 habe das Landgericht Mannheim den Ehemann wegen Betrugs in 145 Fällen, bandenmässigen Betrugs in weiteren 97 Fällen sowie Kapitalanlagebetrugs (in Tateinheit mit versuchtem bandenmässigem Betrug) zu 12 Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
3.3.2 Am 30. April 2001 habe die Beschwerdeführerin mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen ihres Ehemannes (und Vertreter der Insolvenzverwaltung über das Vermögen einer von ihm beherrschten Gesellschaft) eine Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung abgeschlossen. Darin habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, ihr gesamtes Vermögen (insbesondere das Eigentum an verschiedenen Grundstücken) an den Insolvenzverwalter zu übertragen. Als Gegenleistung seien ihr Vermögenswerte in der Höhe von DEM 2 Mio. überlassen worden. Als Begründung für diese Gegenleistung hätten die Parteien festgehalten, es sei möglicherweise nicht das gesamte betroffene Vermögen der Beschwerdeführerin durch Straftaten erlangt worden. Zudem sei der Beschwerdeführerin ein Abfindungsanspruch von weiteren DEM 10 Mio. zugestanden worden.
3.3.3 Diese Vereinbarung hätten die Parteien am 26. Juli bzw. 17. September 2001 vertraglich ergänzt (und mit Abtretungserklärungen vom 17. September und 5. Oktober 2001 sowie 14. Oktober 2002 abgesichert). Die Beschwerdeführerin und ihr Schwiegervater hätten dabei sämtliche bestehenden und zukünftigen Zivilansprüche an einer Liegenschaft in St. Moritz (inklusive Stockwerkeigentum und daraus "resultierende Forderungen") an die Insolvenzverwaltung abgetreten. Diese sei auch bevollmächtigt worden, die Liegenschaft zu verkaufen. Infolge der betreffenden Vereinbarungen und Abtretungserklärungen habe sich die Staatsanwaltschaft Mannheim bereit erklärt, die auf der Liegenschaft in St. Moritz eingetragene Grundbuchsperre per 22. Juli 2004 aufzuheben.
3.3.4 Am 27. November 2003 habe der Schwiegervater alle der Insolvenzverwaltung erteilten Vollmachten zur Veräusserung seines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in St. Moritz (wegen angeblichen Formmängeln) widerrufen. Die Beschwerdeführerin habe am 28. November 2005 ihren Rücktritt von den Vereinbarungen vom 30. April bzw. 17. September 2001 erklärt, wegen angeblicher Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit der Vereinbarungen. Am 25. November 2005 habe die Beschwerdeführerin ihren Anteil von 40 % am Stockwerkeigentum (unter dessen wirtschaftlichem Wert) an ihre Kinder verkauft. Diese hätten ihr gleichzeitig ein unentgeltliches Wohnrecht an den zwei Stockwerkeigentumseinheiten eingeräumt. Am 6. Dezember 2005 habe der Schwiegervater die (ihm gehörenden) restlichen 60 % am Stockwerkeigentum seinen Enkeln (den Kindern der Beschwerdeführerin) geschenkt.
3.3.5 Am 30. Mai 2006 habe die Beschwerdeführerin (als Vertreterin ihrer Kinder) die gesamte Liegenschaft in St. Moritz für Fr. 17,5 Mio. an einen dritten Käufer veräussert. Davon seien Fr. 12,577 Mio. sowie 3,9 Mio. auf zwei Konten der Beschwerdeführerin transferiert worden. Für die Ablösung des auf die Beschwerdeführerin lautenden Wohnrechts habe der Käufer zusätzlich Fr. 4 Mio. bezahlt, nämlich Fr. 3,4 Mio. auf ein Konto der Beschwerdeführerin und Fr. 600'000.-- auf ein Konto ihres damaligen Rechtsvertreters.
3.3.6 Die Vorinstanz bejaht zunächst den hinreichenden Tatverdacht einer Veruntreuung:
3.3.6.1 Als anvertraut (im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) könnten auch Vermögenswerte gelten, die zwar nicht zivilrechtlich, aber wirtschaftlich als fremd anzusehen sind. Dies setze voraus, dass den Treuhänder eine Werterhaltungspflicht gegenüber den Vermögenswerten des Treugebers treffe. Zwar sei die Beschwerdeführerin von den Vereinbarungen mit der Insolvenzverwaltung einseitig zurückgetreten bzw. habe sie deren Nichtigkeit geltend gemacht. Aus den vorliegenden Akten ergebe sich jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin auch ihre (unwiderrufliche) Vollmacht an den Insolvenzverwalter, ihren Stockwerkeigentumsanteil zu verkaufen, und die Abtretungserklärung betreffend den Verkaufserlös widerrufen hätte.
3.3.6.2 Gestützt auf die erfolgte Abtretung seien "die zukünftigen Forderungen aus der Liegenschaft in St. Moritz bei deren Entstehung vom Vermögen der Beschwerdeführerin in das Vermögen des Insolvenzverwalters" übergegangen. Entgegen ihren vertraglichen Verpflichtungen habe die Beschwerdeführerin weder den Erlös für ihren (unter Wert an ihre Kinder verkauften) Stockwerkeigentumsanteil an die Insolvenzverwaltung weitergeleitet, noch den Erlös des Weiterverkaufes an den Drittkäufer (in der Höhe von Fr. 17,5 Mio., bzw. 21,5 Mio. unter Einrechnung des abgelösten Wohnrechts).
3.3.6.3 Unzutreffend sei die Ansicht der Beschwerdeführerin, aus BGE 137 III 631 ergebe sich die privatrechtliche Nichtigkeit der zwischen ihr und der Konkursverwaltung abgeschlossenen Vereinbarungen. Das Bundesgericht habe lediglich festgestellt, eine konkursrechtliche Durchsetzung der Vereinbarungen in der Schweiz (im Sinne einer Verwertung) sei nicht zulässig, da die deutsche Konkursverwaltung nicht um Anerkennung des Konkursdekretes nachgesucht habe. Offensichtlich nichtig bzw. unwirksam seien die privatrechtlichen Vereinbarungen deswegen nicht. Ebenso wenig könne sich die Beschwerdeführerin auf einen einseitigen Rücktritt berufen. Im übrigen mache die Beschwerdeführer auch keinerlei Anstalten, die ihr gestützt auf die Vereinbarungen ausbezahlten Beträge zurückzuerstatten. Insgesamt bestehe ein hinreichender Veruntreuungstatverdacht. Die betreffenden materiellstrafrechtlichen Fragen seien (im Falle einer Anklageerhebung) vom erkennenden Strafgericht näher zu prüfen.
3.3.7 Weiter bestätigt die Vorinstanz einen hinreichenden Tatverdacht von Geldwäscherei. Nach dem jetzigen Untersuchungsstand sei davon auszugehen, dass die Liegenschaft in St. Moritz (samt Umbau) mit den (zwischen 1994 und 2000 erfolgten) Betrugsgeschäften des verurteilten Ehemannes der Beschwerdeführerin finanziert worden sei. Die Liegenschaft sei 1996 gekauft und in der Folge (für ca. Fr. 13 Mio.) aus- und umgebaut worden. Am 20./21. Oktober 1997 seien von einem Konto der in die Betrugsgeschäfte verwickelten Gesellschaft insgesamt DEM 7,29 Mio. in bar abgehoben und bei derselben Bank auf ein Konto der Beschwerdeführerin einbezahlt worden. Im Jahre 1998 sei eine Steuerrückvergütung auf deliktischem Gewinn in der Höhe von DEM 7,29 Mio. auf dasselbe Konto geflossen. Von den (unter anderem in Aktien) investierten Mitteln seien am 18. Februar 1998 und 23. Juni 1999 Fr. 12,95 Mio. (im Auftrag der Beschwerdeführerin) an ein Architekturbüro transferiert worden, welches für die Beschwerdeführerin die Renovations- und Umbauarbeiten an der Liegenschaft in St. Moritz organisiert habe. Auch diverse Schmuckkäufe der Beschwerdeführerin (in der Höhe von ca. DEM 27 Mio.) sowie der Kauf eines Kunstgegenstandes (Bronzeskulptur im Wert von USD 500'000.--) seien aus deliktischem Erlös finanziert worden. Die Vortaten der Geldwäscherei, nämlich die am 18. Dezember 2001 rechtskräftig abgeurteilten Betrugsfälle, seien nicht verjährt. Letztlich komme es (nach Ansicht der Vorinstanz) nicht darauf an, ob Deliktserlös aus den Betrugsgeschäften des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin oder aus der ihr selbst vorgeworfenen Veruntreuung gegenüber der Konkursmasse verschleiert worden sei.
3.3.8 Schliesslich bejaht das Obergericht (erstmals) auch noch einen hinreichenden Betrugstatverdacht (als mutmassliche Haupttat), indem die Beschwerdeführerin die Insolvenzverwaltung über den tatsächlichen Kaufpreis der Liegenschaft in St. Moritz (Fr. 21,5 Mio. anstatt der verurkundeten Fr. 17,5 Mio.) habe täuschen wollen.
3.4 Das Bundesgericht hat in konnexen Urteilen den hinreichenden Tatverdacht (insbesondere von Geldwäscherei) bereits mehrfach bejaht (vgl. nicht amtl. publ. E. 5 von BGE 138 IV 225; Urteil 1B_27/ 2012 vom 27. Juni 2012 E. 7.6; s. auch Urteil 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 3.1-3.2, 5.2).
3.4.1 Laut angefochtenem Entscheid ist die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2009 vom Landgericht Karlsruhe wegen Geldwäscherei (an Deliktsgut im fraglichen Betrugsfall ihres Ex-Mannes) rechtskräftig verurteilt worden (vgl. auch nicht amtl. publ. E. 5.3 von BGE 138 IV 225). Die Vorinstanz legt dar, dass die Beschwerdeführerin und die Insolvenzverwaltung beim Abschluss ihrer Vereinbarung vom 30. April 2001 ausdrücklich davon ausgegangen seien, dass jedenfalls ein Teil der betroffenen Vermögenswerte aus Deliktserlös stammte. Gemäss den Darlegungen der kantonalen Instanzen sei der "Aufpreis" (von Fr. 4 Mio.) zur Ablösung des Wohnrechts der Beschwerdeführerin nicht öffentlich beurkundet worden. Ausserdem sei diese Zahlung des Käufers mit Bargeld geleistet worden (offenbar zur Verwischung von Transaktionsspuren wie Banküberweisungen). Die Beschwerdeführerin habe den Teilbetrag von Fr. 3,4 Mio. am 30. Mai 2006 auf ein von ihr eigens dafür eingerichtetes Konto bar einbezahlt. Verdächtig bzw. wirtschaftlich schwer verständlich seien auch verschiedene weitere Transaktionen, welche die Beschwerdeführerin vor und nach dem Verkauf der Liegenschaft in St. Moritz getätigt habe (Geldtransfer nach Spanien und zurück in die Schweiz, gleichzeitiger Wechsel der Bank nach "unbequemen Fragen", weitere Bargeldtransaktionen, umständliche Umschichtungen in Wertschriftendepots usw.). Insgesamt bestehe der Verdacht, dass der an die Beschwerdeführerin (bzw. ihren Rechtsvertreter) überwiesene Verkaufserlös der Liegenschaft (von Fr. 12,557 Mio., 3,9 Mio. und 4 Mio.) zumindest teilweise aus einem Surrogat von Deliktserlös stamme und als solches verschleiert worden sei.
3.4.2 Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Das gilt insbesondere für das Vorbringen, "zumindest ein klar bezifferbarer erheblicher Anteil" der von Beschlagnahmen betroffenen Vermögenswerte entstamme nicht aus Verbrechen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht setzt ein hinreichender Geldwäschereiverdacht (im Sinne von Art. 305bis StGB) nicht voraus, dass alle vorläufig beschlagnahmten Vermögenswerte nachweislich aus einem Verbrechen (Betrug, evtl. Veruntreuung) herrühren müssten. Diesbezüglich genügen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für eine verbrecherische Vortat und geldwäschereiverdächtige Transaktionen (wie z.B. hohe Bargeldtransfers oder andere geldwäschereitypische Verschleierungshandlungen). Solche konkrete Anhaltspunkte werden im angefochtenen Entscheid dargelegt. Vom Nachweis des hinreichenden Tatverdachtes zu unterscheiden ist die weitere Frage, ob ein hinreichender Sachzusammenhang besteht zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten und dem untersuchten deliktischen Sachverhalt (vgl. dazu unten, E. 4).
3.5 Die Annahme eines hinreichenden Tatverdachtes hält im aktuellen Verfahrensstadium vor dem Bundesrecht stand. Willkürliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz (oder die Verletzung von Bundesrecht) sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
3.6 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe bei der Abklärung des hinreichenden Tatverdachtes insbesondere den Grundsatz "iura novit curia" und das rechtliche Gehör verletzt, indem es seine Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise eingeschränkt habe. Die bundesrechtswidrige Kognitionsbeschränkung liege darin, dass die Vorinstanz erwog, sie habe "keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen". Die Rüge erweist sich als unbegründet: Wie dargelegt (oben, E. 3.3), hat das Obergericht die Frage des hinreichenden Tatverdachtes ausreichend und nachvollziehbar geprüft. Indem die Vorinstanz ergänzend (und sinngemäss) erwägt, eine detaillierte Beweiswürdigung der verschiedenen Untersuchungsergebnisse und eine erschöpfende Prüfung der allfälligen Strafbarkeit sei nicht im Beschwerdeverfahren gegen vorläufige Beschlagnahmen vorzunehmen, sondern - im Falle einer Anklageerhebung - durch das erkennende Strafgericht, beschränkt sie ihre Kognition nicht in bundesrechtswidriger Weise (vgl. nicht amtlich publ. E. 5.4 des konnexen BGE 138 IV 225). Auch eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
4.
Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin die Einziehbarkeit bzw. Deliktskonnexität der beschlagnahmten Vermögenswerte. Insofern seien die Zwangsmassnahmen jedenfalls unverhältnismässig.
4.1 Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die strafprozessuale Einziehungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. d und Art. 264 Abs. 2 StPO, Art. 71 Abs. 3 StGB) kann der Sicherung der Ausgleichseinziehung oder von entsprechenden Ersatzforderungen des Staates dienen (vgl. BGE 126 I 97 E. 3c S. 106 f., E. 3e S. 110 mit Hinweisen). Sie stellt (im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung) lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme dar zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung. Die Beschlagnahmung greift dem Einziehungsentscheid nicht vor; und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Sicherstellung unberührt (BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; 126 I 97 E. 1c S. 102; je mit Hinweisen). Einziehungsbeschlagnahmen sind aufzuheben, falls eine strafrechtliche Einziehung (oder Ersatzforderung zulasten) des betroffenen Vermögens aus materiellrechtlichen Gründen bereits als offensichtlich unzulässig erscheint (vgl. BGE 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.; 124 IV 313 E. 4 S. 316; s. auch BGE 128 I 129 E. 3.1.3 S. 133 f.; 126 I 97 E. 3d/aa S. 107). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen müssen zudem verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO).
4.2 Der strafrechtlichen Einziehung unterliegen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind (BGE 120 IV 365 E. 1d S. 367 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 7). Die Ausgleichseinziehung von Vermögenswerten bei Dritten ist in Art. 70 Abs. 2 StGB geregelt. Über die Zulässigkeit und den Umfang einer allfälligen Vermögenseinziehung hat (unter Vorbehalt des selbstständigen Einziehungsverfahrens nach Art. 376-378 StPO) der dafür zuständige Sachrichter zu urteilen.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht (sinngemäss) geltend, es bestehe kein ausreichender Sachzusammenhang zwischen den beschlagnahmten Vermögenswerten, die aus dem Verkauf der Liegenschaft in St. Moritz (bzw. gewisser Wertschriften) sowie aus Geschäften mit Schmuck und Kunstgegenständen stammten, und den untersuchten Delikten. Sie macht geltend, bei diesen Geschäften handle es sich um legale Finanztransaktionen (teilweise gestützt auf Bankkredite); die daraus resultierenden Vermögenswerte seien offensichtlich nicht einziehbar. Bei dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, dass (nach der dargelegten Rechtsprechung) auch Surrogate von Verbrechenserlös grundsätzlich eingezogen werden oder (soweit sie veräussert wurden) eine staatliche Ersatzforderung nach sich ziehen können (vgl. oben, E. 4.1-4.2). Im angefochtenen Entscheid (S. 12-14, 17-23) wird ausführlich dargelegt, inwiefern die gesperrten Depots und Konten einen einschlägigen Deliktszusammenhang aufweisen. Dies gilt insbesondere für den Verkaufserlös der genannten Liegenschaft (bzw. für die teilweise zur Finanzierung des Aus- und Umbaus verwendeten Wertschriftenverkaufserlöse). Zwar stellt sich die Beschwerdeführerin, auf den Standpunkt, es seien in diesem Zusammenhang keine einziehbaren (echten) Surrogate von deliktischem Gewinn beschlagnahmt worden. Ob dies zutrifft und inwieweit eine Ersatzforderung anstelle von (veräusserten) Surrogaten treten könnte, wird jedoch (im Falle einer Anklageerhebung oder eines selbstständigen Einziehungsurteils) der Sachrichter zu beurteilen haben.
4.4 Auch die Höhe der beschlagnahmten Vermögenswerte erscheint nach den aktuellen Untersuchungsergebnissen nicht unverhältnismässig. Da im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin selber beschuldigt ist, drängt sich diesbezüglich (im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StPO) keine "besondere Zurückhaltung" auf (vgl. BGE 138 IV 225 E. 7.3 S. 230).
4.4.1 Die Vorinstanz erwägt, dass im Hinblick auf den Liegenschaftsverkauf von einem Deliktsbetrag von Fr. 15,55 Mio. auszugehen sei. Die durch den Aus- und Umbau erzielte Marktwertsteigerung von ca. Fr. 4 Mio. stelle Gewinn aus der Investition deliktischer Mittel dar. Hinzu zu rechnen seien die deliktisch "kontaminierten" Fr. 11,55 Mio., mit denen die Umbaukosten finanziert worden seien. Bei ihrem Einwand, die Deliktssumme betrage höchstens Fr. 13,44 Mio., übersehe die Beschwerdeführerin, dass der tatsächliche Verkaufspreis der Liegenschaft (unter Einrechnung des abgelösten Wohnrechts) rund Fr. 21,5 Mio. betragen habe. Hinzu komme noch eine mutmassliche Deliktssumme von Fr. 3,5 Mio. "im Zusammenhang mit der Geldwäscherei von Schmuckerlös und dem Verkaufserlös" einer Bronzeskulptur. Selbst wenn der Umbau der Liegenschaft in St. Moritz (wie von der Beschwerdeführerin behauptet) in einem geringeren Ausmass aus Mitteln deliktischer Herkunft finanziert worden wäre, belaufe sich die "Deliktssumme im Zusammenhang mit der Geldwäscherei" jedenfalls auf einen Betrag, der höher liege als die beschlagnahmten Vermögenswerte von knapp Fr. 10,3 Mio. (vgl. angefochtener Entscheid, S. 23-24).
4.4.2 In diesem Zusammenhang sind keine willkürlichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz ersichtlich. Beim Einwand, die Liegenschaft sei 1996 aus legalen Mittel angeschafft worden, übersieht die Beschwerdeführerin, dass die kantonalen Instanzen bei der Berechnung der mutmasslichen Deliktssumme den Erwerbspreis der Liegenschaft in Abzug bringen. Mit den in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen weiteren Detailfragen der Berechnung einer allfälligen Ausgleichseinziehung oder Ersatzforderung wird sich über das bereits Dargelegte hinaus der zuständige Strafrichter (im Rahmen eines entsprechenden Sachurteils) zu befassen haben. Dies gilt insbesondere für die Frage, inwieweit neben dem (sehr aufwändigen) Aus- und Umbau der Liegenschaft die konjunkturelle Wertsteigerung zum Verkaufserlös beigetragen habe. Auch eine mögliche (partielle) Verwendung der gesperrten Vermögenswerte zu Kostendeckungszwecken (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO) fällt im Übrigen nicht zum Vornherein ausser Betracht.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster