BGer 5A_372/2013 |
BGer 5A_372/2013 vom 23.05.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_372/2013
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Urteil vom 23. Mai 2013
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Gesuch um Kostenerlass,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 16. April 2013.
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Erwägungen:
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1.
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Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 20. Mai 2013 einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern angefochten, mit dem sein Gesuch um Kostenerlass in den Beschwerdeverfahren ZK 11 122, 12 451/453 und 12 499 abgewiesen worden ist und ihm für die auferlegten Gerichtskosten eine teilweise Stundung gewährt worden ist. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung.
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2.
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2.1 Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdeverfahren ZK 11 122, 12 451/453 und ZK 12 499 bzw. wegen Subsidiarität des Kostenerlasses zur unentgeltlichen Rechtspflege (mit Bezug auf das Verfahren ZK 12 499) sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass der Gerichtskosten für die Beschwerdeverfahren ZK 11 122, 12 451/453 und 12 499 abzuweisen. Im Weiteren wurde die Stundung der Gerichtskosten begründet.
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2.2 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
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2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Ausführungen mit den Motiven des angefochtenen Entscheides nicht auseinander und sagt nicht, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben könnte. Insbesondere wird nicht rechtsgenüglich begründet, inwiefern das rechtliche Gehör durch die Vorinstanz verletzt worden sein könnte.
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3.
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Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
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4.
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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5.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels Aussicht auf Erfolg des Beschwerdeverfahrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Mai 2013
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zbinden
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