BGer 1C_194/2013 |
BGer 1C_194/2013 vom 27.05.2013 |
{T 0/2}
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1C_194/2013
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Urteil vom 27. Mai 2013 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde Affoltern am Albis,
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Marktplatz, 8910 Affoltern am Albis,
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handelnd durch den Gemeinderat Affoltern am Albis, Marktplatz 1, Postfach 330, 8910 Affoltern am Albis.
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Gegenstand
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Gemeindebeschwerde,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 23. Januar 2013.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende Angelegenheit als Beschwerde gegen eine vom Bezirksrat beurteilte Gemeindebeschwerde behandelt. Der Beschwerdeführer beanstandet dies nicht. In dieser Hinsicht ist vor Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG zulässig. Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen besondern Bemerkungen Anlass (Art. 82 lit. a, Art. 86, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Der Beschwerdeführer verweist auf das Verfahren betreffend die Protokollierung der Gemeindeversammlung. Darauf ist im parallel geführten Verfahren einzugehen (Urteil vom 27. Mai 2013 im Verfahren 1C_28/2013). Anzufügen ist, dass die korrekte Protokollierung keinen direkten prozessualen Zusammenhang mit der Frage des Verstosses gegen übergeordnetes Recht aufweist.
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2. |
3. |
4. |
5. |
6. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Affoltern am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Mai 2013
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Steinmann
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