BGer 9C_182/2013
 
BGer 9C_182/2013 vom 28.05.2013
{T 0/2}
9C_182/2013
 
Verfügung vom 28. Mai 2013
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau,
Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13,
8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 23. Januar 2013.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 21. Mai 2013, worin V.________ die Beschwerde vom 4. März 2013 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 23. Januar 2013 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:
Kernen  Fessler