Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_272/2013
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Urteil vom 29. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Bettler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Howald,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Betreibungsverfahren / Auskunftsbegehren,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. März 2013.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist Gläubigerin diverser Forderungen gegen ihren Bruder Z.________. Diese Forderungen versucht sie seit mehreren Jahren auf dem Betreibungsweg vor dem Betreibungsamt Y.________ durchzusetzen.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 (mit dem Titel: "Einleitung der Betreibung gegen meinen Bruder: Hr. Z.________") gelangte die damals bereits anwaltlich vertretene X.________ persönlich an das Betreibungsamt. Sie führte darin aus, sie wolle gegen ihren Bruder die Betreibung für den Betrag von Fr. 556'218.-- einleiten. Zudem verlangte sie auf mehreren Seiten Klarheit zu den bisherigen Verfahrensabläufen, stellte dazu mehrere Fragen, und warf dem Betreibungsamt insoweit Gesetzwidrigkeiten, Rechtsmissbrauch und Amtspflichtverletzungen vor.
B.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 wies das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren von X.________ vom 17. Dezember 2012 zurück, da dieses unvollständig sei. Sodann machte es Ausführungen zu einer Pfändung vom 24. April 2012 (Betreibung Nr. xxx; Gruppe Nr. yyy). Schliesslich führte es aus, falls mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2012 eine andere Pfändung gegen ihren Bruder als diejenige vom 24. April 2012 gemeint sei, müsse das Betreibungsbegehren vollständig eingereicht werden.
C.
C.a. Dagegen erhob X.________ eine Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie verlangte, die "Verfügung" des Betreibungsamts vom 8. Januar 2013 sei aufzuheben und dieses anzuweisen, ihrem "Auskunftsbegehren" vom 17. Dezember 2012 vollständig nachzukommen.
Gestützt auf die Aufforderung des Kantonsgerichts hin reichte das Betreibungsamt am 1. Februar 2013 eine Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Das Kantonsgericht stellte X.________ diese Vernehmlassung mit Schreiben vom 5. Februar 2013 zu. Am 7. Februar 2013 nahm X.________ zu der Vernehmlassung des Betreibungsamts Stellung (act. C/4 der kantonsgerichtlichen Akten).
C.b. Mit Verfügung vom 13. März 2013 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- beliess es beim Kanton Graubünden (Ziff. 2 des Dispositivs).
D.
Dem Bundesgericht beantragt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) in ihrer Beschwerde in Zivilsachen vom 15. April 2013, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. März 2013 sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, ihrem Auskunftsbegehren vom 17. Dezember 2012 vollständig nachzukommen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Vorakten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG; BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. zu Art. 106 Abs. 2 BGG aber E. 2.2 unten) und überprüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das Bundesgericht prüft die Rechtsanwendung aufgrund von Art. 42 Abs. 2 BGG jedoch nur im Rahmen ausreichend begründeter Einwände; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (BGE 138 III 497 E. 3.4 S. 503; 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).
2.2. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234) oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
2.4. In einem ersten Teil ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin allgemein und ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid den Sachverhalt dar. Soweit ihre Darstellung vom Sachverhalt, den das Kantonsgericht festgestellt hat, abweicht oder diesen ergänzt, unterlässt es die Beschwerdeführerin, die kantonsgerichtlichen Feststellungen im beschriebenen Sinn zu rügen. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.3 oben; BGE 136 II 508 E. 1.2 S. 512). Soweit die Beschwerdeführerin zudem neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, sind diese unzulässig und unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die Beschwerde erweise sich "schon deshalb als unbegründet", weil die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2012 das Betreibungsamt nicht einfach um die Beantwortung von Fragen ersuche, sondern konkreten Bezug auf Betreibungshandlungen aus dem Jahr 2012 nehme und diese als gesetzeswidrig bezeichne. Da sie diese Betreibungshandlungen beziehungsweise Verfügungen jedoch nicht innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 17 Abs. 2 SchKG) "seit Mitteilung" der betreffenden Verfügung angefochten habe, seien diese Rügen nunmehr verspätet und nicht mehr zu hören.
Dem Betreibungsamt könne sodann keine Auskunftsverweigerung vorgeworfen werden, habe es doch mit entsprechenden Aktennotizen glaubhaft dargelegt, dass es die offenen Fragen in zwei Telefongesprächen vom 15. Januar 2013 mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und vom 18. Januar 2013 mit der Sekretärin des Rechtsvertreters geklärt habe.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 4 unten). In der Sache wendet sie sich gegen die kantonsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen (E. 5 unten) und macht eine Verletzung von Art. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 33 f. OR geltend (E. 6 unten).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und dabei insbesondere ihres Replikrechts (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie ihres Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Auf die Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 1. Februar 2013 hin habe sie mit Schreiben vom 7. Februar 2013 eine Replik eingereicht. Im angefochtenen Entscheid habe das Kantonsgericht diese Replik vom 7. Februar 2013 aber ignoriert. Weder werde diese erwähnt, noch würden die darin enthaltenen Argumente aufgenommen. "Nebenbei erwähnt" habe das Kantonsgericht auch das Replikrecht des Betreibungsamts verletzt, da es diesem ihre Replik vom 7. Februar 2013 anscheinend nicht zugestellt habe.
4.2. Eine Verletzung des Replikrechts gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. zum Begriff BGE 138 I 484 E. 2.1 S. 485 f.; 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197) der Beschwerdeführerin liegt nicht vor, hat ihr das Kantonsgericht die Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 1. Februar 2013 doch umgehend zugestellt und hat sie sich dazu mit Replik vom 7. Februar 2013 geäussert. Ihre Eingabe vom 7. Februar 2013 befindet sich denn auch bei den kantonsgerichtlichen Akten. Diese Rüge erweist sich demnach als unbegründet.
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen "nebenbei" eine Verletzung des Replikrechts des Betreibungsamts rügt, ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat an der Behandlung dieser Rüge kein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 135 III 513 E. 7.2 S. 525 mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt weiter, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtslage betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 136 V 351 E. 4.2 S. 355).
4.3.2. Die Begründung des kantonsgerichtlichen "Dass-Entscheids" ist (im Übrigen auch mit Blick auf Art. 112 Abs. 1 lit. a und b BGG ; vgl. dazu Urteil 8C_301/2011 vom 30. Juni 2011 E. 2) zwar knapp ausgefallen.
Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass der kantonsgerichtliche Entscheid mangelhaft begründet wäre und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzen würde. Auch wenn der kantonsgerichtliche Entscheid die Replik der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2013 nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aus der Begründung mit genügender Klarheit, weshalb das Kantonsgericht die Beschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist. Wie soeben dargelegt, ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten auseinandersetzt. Der Beschwerdeführerin war es denn auch möglich, den kantonsgerichtlichen Entscheid vor dem Bundesgericht sachgerecht anzufechten.
Die Beschwerdeführerin bemängelt insbesondere, dass das Kantonsgericht bezüglich der Frage, ob das Betreibungsamt die noch offenen Fragen mit den telefonischen Auskünften vom 15. und 18. Januar 2013 geklärt habe, einseitig auf die Vorbringen des Betreibungsamts abgestellt habe und ihre Ausführungen in der Replik vom 7. Februar 2013 unberücksichtigt gelassen habe. Ob die Begründung (beziehungsweise vorliegend die Beweiswürdigung) des Kantonsgerichts zutrifft, ist jedoch nicht eine Frage der formellen Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urteil 1B_56/2007 vom 15. Mai 2007 E. 2).
Die Rüge erweist sich demnach auch insoweit als unbegründet.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die kantonsgerichtliche Sachverhaltsfeststellung in mehrerer Hinsicht.
5.2.
5.2.1. Erstens macht sie geltend, die kantonsgerichtliche Sachverhaltsfeststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, nämlich von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Sie habe in ihrer Replik vom 7. Februar 2013 entscheidwesentliche Tatsachen vorgebracht, die das Kantonsgericht unberücksichtigt gelassen habe. Durch diese Nichtbeachtung habe das Kantonsgericht den Sachverhalt auch willkürlich festgestellt (Rz. 27 - 33 und 40 - 44 der Beschwerde).
5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Sachverhaltsrüge mit der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK begründet, erweist sich dies nach dem Gesagten (vgl. E. 4 oben) von vornherein als unbegründet.
5.2.3. Was die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung betrifft, macht die Beschwerdeführerin geltend, durch die Nichtbeachtung der Replik vom 7. Februar 2013 habe das Kantonsgericht den Sachverhalt nachweislich tatsachenwidrig festgestellt und beruhe die Sachverhaltsfeststellung nicht auf allen dem Kantonsgericht zur Verfügung stehenden Beweismitteln. Die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts, wonach die ersuchten Auskünfte in den Telefongesprächen vom 15. und 18. Januar 2013 erteilt worden seien, "stimme" nicht. Auch mit diesen beiden Telefonaten sei das Betreibungsamt ihren Auskunftsbegehren nicht vollständig nachgekommen. Dies belege auch die Telefonnotiz der Sekretärin ihres Rechtsvertreters, die mit der Replik vom 7. Februar 2013 eingereicht worden sei.
Die Beschwerdeführerin legt in der Sache nicht dar, inwiefern die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach das Betreibungsamt mit den beiden Telefonaten alle "noch offenen Fragen geklärt habe", willkürlich sein soll. Für die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung reicht es nicht bereits aus, pauschal darauf hinzuweisen, dass das Kantonsgericht ein Beweismittel unberücksichtigt gelassen habe. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, welche konkreten Fragen auch nach den beiden Telefonaten noch ungeklärt geblieben sein sollen und inwiefern sich deshalb das Ergebnis der kantonsgerichtlichen Beweiswürdigung - wonach die ersuchten Auskünfte erteilt worden seien - als willkürlich erweisen soll. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Auf diese Willkürrüge ist demnach nicht einzutreten (vgl. E. 2.3 oben).
5.3. Zweitens beanstandet die Beschwerdeführerin die Sachverhaltsfeststellung als willkürlich, wonach das Kantonsgericht "die Rüge betreffend Auskunftsbegehren aberkannt und stattdessen davon ausgegangen" sei, die "Beschwerde vom 21. Januar 2013 rüge Betreibungshandlungen aus dem Jahr 2012".
Es kann offen bleiben, ob es sich dabei überhaupt um eine Sachverhaltsrüge handelt oder ob es im Ergebnis um die Frage geht, ob der kantonsgerichtliche Entscheid genügend begründet ist und ob das Kantonsgericht die Beschwerdeanträge behandelt hat. So oder anders hat das Kantonsgericht (vgl. E. 3.1 ) einerseits würdigend festgestellt, die Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 17. Dezember 2012 stellten (verspätete) Rügen gegen frühere Betreibungshandlungen dar. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht näher ein. Andererseits hat das Kantonsgericht aber zusätzlich auch noch festgehalten, allfällige noch offene Fragen seien mit den Telefonaten vom 15. und 18. Januar 2013 geklärt worden.
Damit ist nicht ersichtlich und kann nicht nachvollzogen werden, gegen was sich die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin richten soll. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.3 oben).
5.4. Drittens rügt die Beschwerdeführerin schliesslich die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts zur Frage, von wem und in welchem Zeitpunkt sie und ihr Bruder anwaltlich vertreten waren. Wie die Beschwerdeführerin dazu ausdrücklich festhält, ist ihr "bewusst, dass sie daraus nichts direkt zu ihren Gunsten abzuleiten vermag".
Sind diese Feststellungen demnach nach (zutreffender) Ansicht der Beschwerdeführerin nicht entscheidwesentlich, ist auf ihre Rüge nicht einzutreten (vgl. E. 2.3 oben).
6.
6.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 17 SchKG (E. 6.2 unten), Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG (E. 6.3 unten) und Art. 33 f. OR (E. 6.4 unten) geltend.
6.2.
6.2.1. Das Kantonsgericht hat wie erwähnt (vgl. E. 3.1 oben) in einem ersten Teil des angefochtenen Entscheids erwogen, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2012 nicht einfach um die Beantwortung von Fragen ersucht, sondern konkrete Betreibungshandlungen aus dem Jahr 2012 als gesetzeswidrig gerügt, wobei insoweit die "10-tägige Frist von Art. 17 SchKG seit Mitteilung der betreffenden Verfügung" längst abgelaufen sei.
6.2.2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 17 SchKG geltend. Erstens sei für die Auslösung der Frist gemäss Art. 17 SchKG nicht die Mitteilung, sondern der Eingang der Verfügung bei ihr massgebend. Zweitens habe sie ihre Beschwerde vom 21. Januar 2013 gegen die Verfügung des Betreibungsamts vom 8. Januar 2013 rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen beim Kantonsgericht eingereicht. Drittens sei die Beschwerdefrist von zehn Tagen "ohnehin obsolet" gewesen, da das Betreibungsamt ihr Auskunftsgesuch gar nicht an die Hand genommen habe und damit eine formelle Rechtsverweigerung vorliege, weshalb die Beschwerde jederzeit hätte erhoben werden können (Art. 17 Abs. 3 SchKG).
6.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint, das Kantonsgericht sei auf ihre Beschwerde vom 21. Januar 2013 gegen die Verfügung des Betreibungsamts vom 8. Januar 2013 wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten, trifft dies nicht zu und kann nicht nachvollzogen werden, woraus die Beschwerdeführerin dies ableitet. Das Kantonsgericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Das Nichteintreten bezieht sich auf die von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2012 gerügten früheren Betreibungshandlungen und damit frühere Verfügungen der Vollstreckungsorgane. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich auf den Zeitpunkt der Fristauslösung eingeht, ist von vornherein nicht ersichtlich und begründet die Beschwerdeführerin nicht, mit Blick auf welche Verfügung eines Vollstreckungsorgans sie die behauptete Fristeinhaltung bezieht. Die blosse Erwägung des Kantonsgerichts, die Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG laufe ab "Mitteilung", bedeutet sodann keine Beschwer (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328).
6.3.
6.3.1. Das Kantonsgericht hat ausgeführt, die Beschwerde vom 21. Januar 2013 liege "an der Grenze zur Mutwilligkeit". Es hat die Beschwerdeführerin auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG hingewiesen, ihr jedoch keine Busse oder Gebühren und Auslagen auferlegt.
6.3.2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG geltend. Das Kantonsgericht habe sein Ermessen verletzt, wenn es ihr ein mutwilliges Verhalten vorwerfe.
6.3.3. Abgesehen davon, dass das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG weder eine Busse noch Gebühren und Auslagen auferlegt hat (und blosse Erwägungen von vornherein keine Beschwer bedeuten, vgl. BGE 130 III 321 E. 6 S. 328), ist das Kantonsgericht ohnehin zum Schluss gekommen, die Beschwerde liege bloss an der Grenze zur Mutwilligkeit. Damit hat es die Mutwilligkeit verneint. Auf den Einwand der Verletzung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist demnach nicht einzutreten.
6.4.
6.4.1. Das Kantonsgericht hat schliesslich im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass das Betreibungsamt grundsätzlich mit dem Rechtsvertreter zu korrespondieren habe, wenn eine Partei anwaltlich vertreten sei. Vorliegend habe aber das Betreibungsamt entgegenkommenderweise - gestützt auf das persönliche Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2012 - seine Verfügung vom 8. Januar 2013 direkt an die Beschwerdeführerin gerichtet und ihrem Rechtsvertreter eine Kopie zukommen lassen.
6.4.2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 33 und Art. 34 OR geltend.
Es sei anwaltlich vertretenen Personen unbenommen, sich jederzeit auch direkt an eine Behörde zu wenden. Das Betreibungsamt sei somit durchaus berechtigt gewesen, ihr direkt die ersuchten Antworten zu geben, zumal sie sich ohne Kenntnis ihres Rechtsvertreters direkt an das Betreibungsamt gewandt habe.
6.4.3. Die Verfügung des Betreibungsamts vom 8. Januar 2013 war an die Beschwerdeführerin direkt gerichtet. Worin die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 33 und Art. 34 OR erblickt, kann aus ihren Ausführungen nicht nachvollzogen werden, zumal blosse Erwägungen keine Beschwer bedeuten (BGE 130 III 321 E. 6 S. 328). Darauf ist nicht einzutreten.
7.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Bettler