Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_133/2013
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Urteil vom 29. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. November 2012.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1965 geborene C.________, Heizungsmonteur und als Lagerist/Chauffeur/Hauswart tätig meldete sich am 7. März 2005 wegen persistierenden Beschwerden infolge einer im September 2004 operierten Diskushernie und eines Halswirbelsäulen-Distorsionstraumas vom Oktober 2004 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer (unter anderem durch ein Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 20. April 2007) und erwerblicher Hinsicht sprach die IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt dem Versicherten mit Verfügung vom 23. August 2007 ab Februar 2005 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 94 % zu.
A.b. Im Jahre 2008 wurde eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege geleitet und in deren Rahmen eine Begutachtung durch das Begutachtungszentrum X.________ in Auftrag gegeben, welches die Expertise am 15. Dezember 2010 erstattete. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von nunmehr 63 % und reduzierte den Anspruch auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats revisionsweise auf eine Dreiviertelsrente (Verfügung vom 25. Juli 2011).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 12. November 2012 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________ beantragen, die Verfügung vom 25. Juli 2011 und der kantonale Entscheid seien aufzuheben.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Der gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Gesundheitszustand bzw. die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 von BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_886/2011 vom 4. April 2012 E. 1).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte ab 1. September 2011 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 ff. IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 117 V 198 E. 3b S. 199), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.; 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
Als revisionsbegründender Faktor steht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit einhergehend der Erwerbsfähigkeit zur Diskussion. Unbestritten ist dabei, dass die Verfügung vom 23. Dezember 2007 den zeitlichen Referenzpunkt für die materielle Prüfung veränderter Verhältnisse bildet.
Gemäss Feststellung des kantonalen Gerichts leuchtet das Gutachten des Begutachtungszentrums X.________ vom 15. Dezember 2010 in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, sind die darin gezogenen Schlussfolgerungen begründet und erfüllt dieses die rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme, weshalb es eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage darstelle. Gestützt darauf nahm die Vorinstanz eine Verbesserung des Gesundheitszustands und damit einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG an. Sodann stellte sie eine 50 %ige Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer körperlich leichten Verweistätigkeit fest. Diese sollte die Möglichkeit, die Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und allenfalls auch Gehen zu wechseln, beinhalten, wobei keine wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen, keine vornübergeneigte oder reklinierte Arbeitshaltungen und keine Tätigkeiten über der Schulterhorizontalen oder Überkopfarbeiten ausgeführt werden sollten.
Der Beschwerdeführer verneint eine revisionsrechtlich relevante erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum.
4.
4.1. Zu prüfen ist, ob im Zeitraum vom Dezember 2007 bis Juli 2010 eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit eintrat. Die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (nicht publ. E. 3.2 des Urteils BGE 136 V 216, veröffentlicht in SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 E. 3.2 [8C_972/2009]). Die auf der Würdigung der ärztlichen Befunde beruhende vorinstanzliche Feststellung, dass seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse bzw. der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, bindet das Bundesgericht grundsätzlich (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Insoweit hat die Frage, ob im Einzelfall eine substanzielle Veränderung der Faktenlage oder aber eine abweichende Beurteilung vorliegt, tatsächlichen Charakter.
4.2. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das kantonale Gericht habe insofern zu Unrecht auf das Gutachten des Begutachtungszentrums X.________ abgestellt, als dieses Widersprüche enthalte. Zudem gingen die Gutachter zwar von verbesserten gesundheitlichen Verhältnissen aus - was das Steissbein betreffe -, schilderten aber unbestrittenermassen progrediente Beschwerden seitens der Wirbelsäule. Da sich Verbesserung und Verschlechterung die Waage halten würden, könne nicht von einer erheblich veränderten, sprich verbesserten Gesundheit gesprochen werden.
4.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass beschwerdeführerische Vorbringen, soweit sie sich in einer appellatorischen Kritik erschöpfen, im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) unzulässig sind. Dem Rechtsmittel muss vielmehr gestützt auf Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz BGG entnommen werden können, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich, vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen. Soweit der Rechtsvertreter blosse Tatsachenkritik vorbringt, ist er im bundesgerichtlichen Verfahren ausserhalb von Art. 97 Abs. 2/Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zu hören (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
4.2.2. Wie das kantonale Gericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, gehen der Gutachter Dr. med. F.________, auf dessen Expertise vom 20. April 2007 die urspüngliche Rentenverfügung beruht, und die Experten des Begutachtungszentrums X.________ im Gutachten vom 15. Dezember 2010 im Wesentlichen von den gleichen Diagnosen aus. Sie stimmen darin überein, dass der Beschwerdeführer unter einem Schmerzsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule leidet, welches die Arbeitsfähigkeit beeinflusst. Im Vergleich der beiden Gutachten haben die Beschwerden an der Lenden- und Halswirbelsäule seit der ersten Begutachtung zugenommen. Hingegen haben die operativen Eingriffe an den beiden Schultern zu einer beachtlichen Reduktion der Schulter-Schmerzen geführt. Ebenso habe die am 22. Dezember 2008 durchgeführte Operation am Steissbein eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden in diesem Bereich bewirkt, sodass er wieder sitzen könne.
4.2.3. Dr. med. F.________ hatte im Gutachten vom 20. April 2007 die Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden leichten Tätigkeit grundsätzlich auf 50 % eingeschätzt. Lediglich die beim Unfall vom 7. Dezember 2006 erlittene Sacrumkontusion bewirke eine - vorübergehende - volle Arbeitsunfähigkeit. Er empfahl eine relativ zeitnahe erneute Beurteilung. Seine Prognosen haben sich dahingehend verwirklicht, dass sich die Situation auch gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers nach der Operation am Steissbein massgeblich verbesserte. Damit liegen eindeutig veränderte Verhältnisse vor, die eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs rechtfertigen. Der Gesundheitszustand hat sich gemäss Gutachten vom 15. Dezember 2010 auch bezüglich der beidseitigen Schulterbeschwerden und derjenigen an der Lendenwirbelsäule verändert, wobei sich erstere verbesserten und letztere zunahmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Feststellungen über das Vorliegen veränderter Verhältnisse und die nunmehr zumutbare Arbeitsfähigkeit rechtsverletzend getroffen haben sollte, nachdem nicht nur die Gutachter des Begutachtungszentrums X.________, sondern auch der behandelnde orthopädische Chirurg, Dr. med. Feinstein, am 25. April 2011 ausdrücklich eine solche von 50 % attestierten.
4.3. Der Beschwerdeführer bringt in medizinischer Hinsicht nichts vor, was die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen lässt. Verwaltung und Vorinstanz haben mit der erforderlichen Sorgfalt dargelegt, dass eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und nicht bloss eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands vorliegt. Die übrigen Aspekte der Ermittlung des Invaliditätsgrades und der revisionsweisen Rentenreduktion werden in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Zu einer näheren Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Mai 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer