Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_85/2013
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Urteil vom 29. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Rippmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 5. Dezember 2012.
Sachverhalt:
A.
T.________, geboren 1982, arbeitete in einem Pensum von 70 % als Küchenhilfe bei der Genossenschaft X.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie am 25. Juli 2008 als Mitfahrerin einen Auffahrunfall erlitt und sich dabei eine proximale Oberarmfraktur rechts mit Dislokation und Einziehung der Weichteile zwischen den Frakturenden zuzog, welche gleichentags mit offener Einrichtung und Osteosynthese mittels Marknagel behandelt wurde. Da sich eine avitale Pseudoarthrose, eine Frozen Shoulder und eine ungenügende und verschobene Konsolidierung der Knochenbruchstelle zeigte, musste am 13. März 2009 an der Klinik A.________ eine Re-Osteosynthese am proximalen Humerus rechts vorgenommen werden. Weil die Arbeitgeberin eine Rückkehr der Versicherten an den angestammten Arbeitsplatz nach einem Arbeitsversuch im Sommer 2009 als unwahrscheinlich erachtete, löste sie das Arbeitsverhältnis auf Ende des Jahres 2009 auf. Nachdem die Fraktur vollständig konsolidiert war, wurde am 20. Mai 2010 das Metall entfernt. Vom 22. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 absolvierte die Versicherte ein Praktikum in einem 50 %-Pensum als Verkäuferin in der Kleiderabteilung eines Kaufhauses. Am 10. Juli 2011 brachte sie ihr zweites Kind zur Welt. In der Folge klagte sie über eine erneute Schmerzzunahme im Schultergelenk. Kreisarzt Dr. med. S.________, Facharzt für Chirurgie FMH, attestierte T.________ in seiner Abschlussuntersuchung vom 23. Januar 2012 bei einer Hypotrophie der Schultermuskulatur rechts mit einer Beweglichkeitseinschränkung eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einer den Behinderungen in der Schulter angepassten Tätigkeit. Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 sprach die SUVA der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 15 % zu und verneinte einen Rentenanspruch. Die verfügte Zusprechung der Integritätsentschädigung erwuchs in Rechtskraft. Die Unfallversicherung lehnte den Rentenanspruch mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2012 erneut ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 ab.
C.
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und auf den im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
3.
Die Beschwerdeführerin lässt zunächst vorbringen, die Verwaltung und das kantonale Gericht hätten die Frage nach psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert zu wenig abgeklärt.
3.1. Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2010 AlV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist ( FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 43 und 273; Urteil 9C_214/2009 vom 11. Mai 2009 E. 3.2). Die Beweise sind ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die kantonalen Versicherungsgerichte haben somit alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteile 9C_1061/2009 vom 11. März 2010 E. 4.2 und 9C_744/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4.2).
3.2. Mit dem kantonalen Gericht steht fest, dass psychische Auffälligkeiten erstmals im Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 13. Juli 2010 erwähnt werden. Diagnostiziert wurde ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, initial sei eine depressive Stimmung der Patientin erkannt worden, welche eingehend psychosomatisch exploriert wurde. Da ein günstiger Spontanverlauf festgestellt wurde, stellten die Ärzte der Rehabilitationsklinik keine spezifische Behandlungsindikation, empfahlen der Versicherten aber eine allgemeine psychotherapeutische Behandlung. Am 19. November 2010 überwies der behandelnde Hausarzt, Dr. med. E.________, die Beschwerdeführerin an den psychiatrischen Dienst C.________ zur Evaluation der psychiatrischen Situation, insbesondere mit der Frage nach einer Essstörung und medikamentöser Behandlung. Dieses Vorgehen wurde von der SUVA ausdrücklich begrüsst. Indessen wollte die Versicherte laut Auskunft des Hausarztes keine Therapie machen. Die Vorinstanz zieht daraus den Schluss, der Leidensdruck und damit das Ausmass der psychischen Beschwerden sei nicht allzu gross gewesen.
3.3. Damit steht fest, dass die Unfallversicherung den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin untersuchen wollte, sich diese aber trotz erfolgter Anmeldung beim psychiatrischen Dienst C.________ an einer entsprechenden Abklärung nicht interessiert zeigte. Es kann der SUVA und der Vorinstanz demnach heute nicht vorgeworfen werden, sie hätten den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
3.4. Entscheidend aber ist, dass die SUVA und das kantonale Gericht auf weitere Abklärungen des psychischen Gesundheitszustandes verzichten durften, wenn allfällige psychische Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfall stehen würden. Die Vorinstanz hat die Adäquanz in Anwendung der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung geprüft und verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht gerügt und auch keine Argumente vorgebracht, weshalb diese nicht rechtmässig sein sollten. Es hat demnach bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass eine allfällige psychische Gesundheitsschädigung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht in anspruchsrelevanter Hinsicht beeinträchtige, sein Bewenden.
4.
Weiter lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, die vom Kreisarzt attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leichten, den bleibenden Behinderungen am rechten Arm angepassten Tätigkeit stehe im Widerspruch zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte.
4.1. Das kantonale Gericht hat hinsichtlich der Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren Unfallrestfolgen noch zumutbar sind und wie hoch ihre Arbeitsfähigkeit in einer dieser Tätigkeiten ist, auf die Schlussfolgerungen des Dr. med. S.________ im ärztlichen Abschlussbericht vom 23. Januar 2012 abgestellt. Demgemäss finde sich objektiv eine Hypotrophie der Schultermuskulatur rechts, insbesondere des Infraspinatus und des Deltoideus sowie eine Beweglichkeitseinschränkung der rechten Schulter in Bezug auf Elevation, Retroversion, Ab- und Adduktion sowie Extrarotation. Die Schmerzen im Bereich der Schulter seien bisher therapierefraktär gewesen, wobei auch gemäss den Berichten der Klinik A.________ unfallfremde Faktoren eine Rolle zu spielen scheinen. Zumutbar sei eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit Heben von Gewichten bis Lendenhöhe von bis zu 5 kg und ohne Notwendigkeit des Hebens und Tragens oder des Arbeitens über Brusthöhe und ohne Stossbelastungen sowie repetitive Tätigkeiten, bei denen der rechte Arm wiederholten Schlägen und Vibrationen ausgesetzt sei. Der Arzt hält ausdrücklich fest, dass die Verkäuferinnentätigkeit, die die Versicherte anlässlich ihres Praktikums ausgeführt habe, im Wesentlichen diesem Profil entsprechen würde.
4.2. Es liegt entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift keine begründete ärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung vor, welche der kreisärztlichen Einschätzung widersprechen würde. Im Bericht über eine Verlaufskontrolle an der Klinik A.________ vom 26. September 2011 wird zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit erwähnt, dies aber unter dem Titel "Anamnese" und nicht als eigene Beurteilung über die Zumutbarkeit. Dementsprechend wird das Ausmass der genannten Arbeitsunfähigkeit auch nicht begründet. Indessen halten die zuständigen Ärzte die postpartale und depressive Komponente als zusätzliches Erschwernis für eine weitere Therapie. Anlässlich der darauf folgenden Verlaufskontrolle vom 13. Dezember 2011 macht Oberarzt Dr. med. P.________ von der Klinik A.________ keine Aussage über die Arbeitsfähigkeit mehr. Er hält lediglich fest, dass die Patientin seit der zweiten Geburt keine Arbeit mehr aufgenommen habe. Schliesslich findet sich auch im Bericht des Schmerzzentrums des Spitals D.________ vom 25. April 2012 keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Indessen wird von einer belastenden psychosozialen Situation der Patientin berichtet, obwohl ein Schon- und Meideverhalten nicht festgestellt werden konnte und die Ressourcen der Patientin als gut eingeschätzt wurden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift erfolgte das Praktikum nicht aus gesundheitlichen Gründen in einem 50 %-Pensum, sondern weil die Beschwerdeführerin dies ausdrücklich so wünschte. Es gibt daher keinen Anlass, von der eingehend begründeten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Kreisarzt abzuweichen.
5.
Streitig sind weiter die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung.
5.1. Einigkeit herrscht bezüglich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 51'194.-. Die Vorinstanz und die SUVA gingen für die Ermittlung des Invalideneinkommens vorerst vom Lohn aus, den die Beschwerdeführerin als Verkäuferin in der Damenkonfektion der Y.________ AG verdienen könnte. Wenn sie nicht schwanger geworden wäre, hätte sie eine entsprechende Stelle annehmen und Fr. 49'384.- im Jahr verdienen können. Da sie konkret aber keiner Erwerbsarbeit nachgeht, ist der allgemeine Arbeitsmarkt massgebend. Daher sind die Einkommenszahlen gemäss den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) massgebend. Die Unfallversicherung und das kantonale Gericht haben für Frauen im gesamten privaten Sektor auf dem niedrigsten Anforderungsniveau 4 ein Jahreseinkommen für 2012 von Fr. 54'108.- ermittelt und angesichts des Zumutbarkeitsprofils davon einen Abzug von 10 % vorgenommen (Invalideneinkommen von Fr. 48'697.-). In beiden Varianten resultiert ein Invaliditätsgrad von weniger als 10 %. Die Beschwerdeführerin moniert diesbezüglich einzig, dass ein Leidensabzug in der Höhe von mindestens 15 % vorzunehmen sei.
5.2.
5.2.1. Ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 ist erst vorzunehmen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer Kriterien ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwerten kann (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_778/2007 vom 29. Mai 2008 E. 5.2 mit Hinweisen). Praxisgemäss ist durch einen entsprechenden Abzug vom Tabellenlohn der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes der versicherten Person haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf maximal 25 % betragen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 ff.).
5.2.2. Von den genannten Gründen fällt einzig das "Ausmass der Behinderung", also die vom Kreisarzt formulierten Bedingungen an eine der Behinderung am rechten Arm/Schulter angepassten Tätigkeiten in Betracht. Anhaltspunkte, die eine (zusätzliche) Reduktion des anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommens rechtfertigten, bestehen nicht. Der vorgenommene Abzug von 10 % ist demnach nicht zu beanstanden. Es liegt keine fehlerhafte Ermessensbetätigung vor.
5.3. Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 51'194.-) und Invalideneinkommen (minimal Fr. 48'679.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von knapp 5 %. Auch wenn man mit der Beschwerdeführerin noch eine zusätzliche Reduktion des Invalideneinkommens im Bereiche von 0.385 % vornehmen würde, da das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin bei der Genossenschaft X.________ um 5.385 % unter dem Durchschnittseinkommen gemäss LSE liegt (vgl. BGE 135 V 297), resultiert kein massgeblich höherer Invaliditätsgrad. Da gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG lediglich eine mindestens 10%ige Invalidität zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt, hat es beim abschlägigen Rentenbescheid sein Bewenden.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Mai 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer