BGer 6B_516/2013 |
BGer 6B_516/2013 vom 30.05.2013 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_516/2013
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Urteil vom 30. Mai 2013
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
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2. Y.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Amtsmissbrauch usw.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Februar 2013.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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Gemäss Empfangsbestätigung der Post wurde das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich der damaligen Vertreterin des Beschwerdeführers am 23. April 2013 zugestellt. Diese Zustellung ist für den Fristbeginn massgeblich. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 23. Mai 2013 beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 48 Abs. 1 BGG).
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Gemäss Sendungsverfolgung der Post (und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers) wurde die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist bei der ausländischen Post aufgegeben und gelangte erst am 24. Mai 2013 an die Grenzstelle des Bestimmungslands (Schweiz) und mithin um einen Tag zu spät an die Schweizerische Post. Die Beschwerde ist verspätet und damit offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Gewährung eines Rechtsbeistands ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Mai 2013
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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