BGer 4A_133/2013
 
BGer 4A_133/2013 vom 03.06.2013
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_133/2013
Verfügung vom 3. Juni 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________ Ltd,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Michael Kikinis und Melanie Bosshart,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Peter J. Schmid und Philipp Schürch,
und Rechtsanwalt Dr. Simon Gabriel,
Beschwerdegegnerin,
A.________,
vertreten durch Advokat Jan Bangert,
Gegenstand
Schiedsverfahren,
Beschwerde gegen die Schreiben des Sekretariats der Zürcher Handelskammer vom 7. und 12. Februar 2013 sowie gegen den Constituting Order des Einzelschiedsrichters vom 20. Februar 2013.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin am 11. März 2013 beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Schreiben des Sekretariats der Zürcher Handelskammer vom 7. und 12. Februar 2013 sowie gegen den Constituting Order des Einzelschiedsrichters vom 20. Februar 2013 einreichte;
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 28. März 2013 das Gesuch stellte, die Beschwerdeführerin sei in Anwendung von Art. 62 Abs. 2 BGG zur Sicherstelllung einer allfällig geschuldeten Parteientschädigung zu verpflichten, weil sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz habe;
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme zum Sicherstellungsbegehren vom 22. April 2013 unter anderem den Antrag stellte, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben;
dass sie diesen Antrag damit begründete, dass alle mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren wegen Ereignissen, die sich nach der Einreichung der Beschwerde beim Bundesgericht ereignet hätten, gegenstandslos geworden seien und deshalb das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde weggefallen sei;
dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. April 2013 aufgefordert wurde, sich bis zum 13. Mai 2013 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. April 2013 zu äussern;
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. Mai 2013 folgende Anträge stellte:
"1. Die Beschwerdeführerin habe innert durch die Instruktionsrichterin festzulegende Frist die voraussichtlichen Parteikosten der Beschwerdegegnerin sicherzustellen.
2. Der Beschwerdegegnerin sei nach Sicherstellung der Parteikosten durch die Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Beantwortung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22. April 2013 anzusetzen."
dass diese Eingabe der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde;
dass die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, weil das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde nachträglich dahingefallen ist;
dass mit der Abschreibung der Beschwerde das Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerin gegenstandslos wird;
dass nach der Praxis der Abteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses auf das Verursacherprinzip abgestellt wird (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
dass in der Regel die beschwerdeführende Partei als Verursacherin betrachtet wird und im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, von der Regel abzuweichen;
dass demnach die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und diese die Beschwerdegegnerin für den aus dem bundesgerichtlichen Verfahren entstandenen Aufwand (Rechtsschriften vom 28. März und 13. Mai 2013) angemessen zu entschädigen hat;
verfügt die Präsidentin:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, A.________ und dem Einzelschiedsrichter schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin