Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_151/2013
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Urteil vom 3. Juni 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 15, Postfach 2041, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Februar 2013.
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 13. September 2012 stellte A.________ (Gesuchsteller) beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein Schlichtungsverfahren sowie den allenfalls anschliessenden Zivilprozess betreffend eine Forderung gegen die X.________ GmbH ausProduktehaftpflicht.
Mit Urteil vom 24. September 2012 hiess der Präsident des Obergerichts das Gesuch insoweit gut, als er dem Gesuchsteller für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege gewährte und ihm zur Vorbereitung der Klage einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellte und diesem die einstweilige Entschädigung eines Aufwands von Fr. 1'600.-- zuerkannte. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren trat der Präsident des Obergerichts jedoch nicht ein, da er davon ausging, die unentgeltliche Rechtspflege sei gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO vor jeder Instanz neu zu beantragen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
B.
Am 24. Oktober 2012 stellte der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt J.________ ein Schlichtungsgesuch mit dem Antrag, die X.________ GmbH zu verpflichten, dem Gesuchsteller Fr. 1'000'000.-- zuzüglich Verzugszins ab 1. August 2010 zu bezahlen. Nachdem die Schlichtungsverhandlung vom 19. November 2012 gescheitert war, stellte der Friedensrichter die Klagebewilligung aus.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts für das noch einzuleitende Zivilverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen erneut ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Der Präsident des Obergerichts trat mit Urteil vom 18. Dezember 2012 auf dieses Gesuch nicht ein.
Dagegen erhob der Gesuchsteller ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel, welches das Obergericht des Kantons Zürich als Beschwerde entgegennahm. Mit Beschluss und Urteil vom 18. Februar 2013 wies das Obergericht die Beschwerde und das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Obergerichtspräsident sei auf das Gesuch zu Recht nicht eingetreten, weil ein schützenswertes Interesse fehle. Ein solches bestehe vor der Einreichung der Klage beim Gericht, wenn ein Schlichtungsverfahren zu durchlaufen sei oderin besonders schwierigen Fällen für die Prozessvorbereitung. Mit Blick auf diese Interessen habe der Obergerichtspräsident dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Andere Gründe für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses an der vorprozessualen Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung habe der Gesuchsteller nicht vorgebracht. Das Anliegen, zur Risikoabsicherung bereits frühzeitig einen Entscheid zu bewirken, genüge nicht.
C.
Der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in Zivilsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 18. Februar 2013 aufzuheben und dem Beschwerdeführer für den beabsichtigten Zivilprozess vor dem Bezirksgericht Meilen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Beat Rohrer als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Weiter ersucht der Beschwerdeführer darum, ihm im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Beat Rohrer als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1).
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich nur gegen Entscheide zulässig, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oderAusstandsbegehren betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde namentlich zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
2.
Das Obergericht und der Beschwerdeführer gehen davon aus, der angefochtene Entscheid sei ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer an, der angefochtene Entscheid betreffe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Prozesses in der Hauptsache gestellt worden sei.
2.1. Für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines Entscheids hinsichtlich der Art. 90 ff. BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung, sondern sein materieller Inhalt entscheidend (BGE 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134 f. mit Hinweis). Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG schliessen das Verfahren ab. Dies setzt nicht voraus, dass das Sachgericht über den im Streit stehenden Anspruch materiell entschieden hat. Vielmehr genügt allgemein der rein formelle Abschluss eines Verfahrens (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 mit Hinweisen). Verfügungen, die der - wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden - Regelung eines Rechtsverhältnisses dienen, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, sondern in einem selbstständigen Verfahren ergehen oder ergehen können, sind daher Endentscheide (BGE 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134 f. mit Hinweisen). Vor- und Zwischenentscheide sind dagegen akzessorisch zu einem Hauptverfahren. Sie können nur vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird (BGE 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.; je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrungder Rechte notwendig ist. Der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat (Art. 120 ZPO).
2.3. Der Beschwerdeführer stellte sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. Dezember 2012 zwar vor Erhebung der Klage, jedoch bezüglich der Durchführung des bezirksgerichtlichen Hauptverfahrens. Der Entscheid über das Gesuch ist demnach als ein Zwischen- bzw. Vorentscheid hinsichtlich der Gerichts- und Parteikosten dieses künftigen Verfahrens und nicht als ein davon unabhängiger Endentscheid zu qualifizieren.
3.
Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenentscheide mit dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144). Der Streitwert der Hauptsache beträgt gemäss dem Schlichtungsbegehren Fr. 1 Mio. und der vom Beschwerdeführer nach seinen Angaben beabsichtigten Klage mindestens Fr. 75'000.--. Damit wird der für Beschwerden in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- überschritten.
4.
4.1. Gemäss § 128 des zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht. Das Obergericht hat gemäss dieser Bestimmung bei Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidiums zur Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege bejaht, solange die Klage beim Gericht nicht eingereicht wurde. Demnach betrifft der angefochtene Entscheid weder eine Zuständigkeitsfrage noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG, weshalb seine unmittelbare Anfechtung voraussetzt, dass er für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Tatsächliche Nachteile wie die blosse Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen dazu nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen).
4.2. Zwischenentscheide, welche die unentgeltliche Rechtspflege verweigern, haben einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge, wenn sie den Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses auffordern und ihm androhen, bei Säumnis auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 128 V 199 E. 2b S. 202 f.; Urteil 1C_665/2012, 1C_119/2013 vom 19. April 2013 E. 2.1 mit Hinweis). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigernde Zwischenentscheide können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, wenn sie zur Folge haben, dass der Gesuchstelleram weiteren Verfahren ohne anwaltliche Vertretung teilnehmen muss (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131; Urteil 1B_436/2011 vom 21. September 2011 E. 1).
4.3. Vorliegend wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht verweigert, sondern es wurde darauf nicht eingetreten, weil die Vorinstanz annahm, es sei in zeitlicher Hinsicht verfrüht gestellt worden. Damit hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, das Gesuch mit der Klageeinreichung beim Bezirksgericht erneut zu stellen. Inwiefern ihm unter diesen Umständen durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen soll, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal ihm für die anwaltliche Vorbereitung des Prozesses bereits eine Kostengutsprache erteilt wurde.
5.
5.1. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.2. Vor dem Bundesgericht ist das Beschwerdeverfahren gegen einenkantonalen Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich kostenpflichtig (BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S. 474 f. mit Hinweisen). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat daher der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie sind indessen vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind. Ferner wird seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird indessen darauf aufmerksam gemacht, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dem Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihm Rechtsanwalt Beat Rohrer, Menznau, als amtlicher Vertreter beigegeben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt Beat Rohrer, Menznau, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Gelzer