Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_266/2013
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Urteil vom 4. Juni 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, Engel & Küng Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, psychisches Leiden),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2013.
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1948 geborene H.________ bezog seit 1. Dezember 1986 auf Grund eines am 24. Dezember 1985 erlittenen Auffahrunfalles eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung. In den Folgejahren wurde die Rente mehrfach revisionsweise bestätigt und im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht. Am 21. August 2008 machte sie, seit 11. August 2003 in einem Pensum von rund 30 % als Kioskverkäuferin bei der V.________ AG tätig, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend, nachdem sie am 14. November 2007 Opfer eines Raubüberfalles geworden war. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer Hinsicht ab; sie kam dabei zum Schluss, dass ein Invaliditätsgrad von 67 % und damit weiterhin der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (Verfügung vom 26. Juni 2009). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden sowohl durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 23. Dezember 2010) als auch durch das Bundesgericht (Urteil 8C_86/2011 vom 5. April 2011) abschlägig beschieden.
A.b. H.________ nahm ihre Tätigkeit am Kiosk nach dem Überfall nicht mehr auf, woraufhin ihr auf Ende September 2009 gekündigt wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher die Leistungsansprecherin über ihre Arbeitgeberin u.a. gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, übernahm zunächst die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Namentlich gestützt auf Gutachten und Berichte des Dr. med. W.________, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 28. Oktober 2008, des med. pract. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 7. Januar 2010 und des med. pract. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beide Versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, vom 13. Dezember 2010 stellte der Unfallversicherer seine Leistungen per 28. Februar 2011 mit der Begründung ein, zwischen dem Überfall und der noch vorhandenen psychischen Störung liege kein adäquater Kausalzusammenhang (mehr) vor (Verfügung vom 1. Februar 2011). Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2011 festgehalten.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 19. Februar 2013).
C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihr für die Folgen des Ereignisses vom 14. November 2007 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere weiterhin die Heilungskosten, die Taggelder und im Anschluss eine Invalidenrente bzw. eine Komplementärrente zur allfälligen Rente der Invalidenversicherung sowie eine angemessene Integritätsentschädigung, auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und weiteren Abklärung an die SUVA, subeventualiter an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze bezüglich des für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie der erforderlichen adäquaten Kausalität bei psychischer Schädigung nach einem so genannten Schreckereignis im Besonderen (BGE 129 V 177; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.2: Prüfung nach der allgemeinen Adäquanzformel: "gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung") zutreffend dargelegt. Darauf ist zu verweisen. Zu ergänzen bleibt, dass nach der Rechtsprechung gewisse Schreckereignisse nicht geeignet sind, einen dauernden, erheblichen psychischen Schaden zu verursachen. Dies gilt namentlich, wenn weder das Opfer noch eine Drittperson einen erheblichen Körperschaden erlitten und das Schreckereignis nur relativ kurze Zeit gedauert hat. Die übliche und einigermassen typische Reaktion auf ein solches Ereignis dürfte erfahrungsgemäss darin bestehen, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird. Die psychische Störung kann danach nicht mehr in einem weiten Sinne als angemessen oder einigermassen typische Reaktion auf das Schreckereignis bezeichnet werden (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 181 ff.; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_720/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch David Weiss, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall nach Art. 4 ATSG, in: SZS 2007 S. 56). So verneinte das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht (allerdings in Anwendung der Adäquanzkriterien von BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.) im Fall einer Versicherten, die auf offener Strasse von einem Unbekannten angegriffen, zu Boden gedrückt und in Tötungsabsicht gewürgt worden war (wobei sie auch körperliche Beeinträchtigungen - Schrammen am Hals und Schmerzen in der Lendengegend -erlitt; Urteil U 215/94 vom 21. Juni 1996, in: RKUV 1996 Nr. U 256 S. 215) die Adäquanz ebenso wie im Fall eine Frau bei einem nächtlichen Angriff eines alkoholisierten Mannes mit Beschimpfungen und Würgen (Urteil U 390/04 vom 14. April 2005), bei einem Mann, der in Zusammenhang mit seinem Geschäft von einem unbekannten Begleiter eines Kunden mit dem Messer bedroht und erpresst worden war (jedoch keine somatischen Verletzungen davontrug; Urteil U 15/00 vom 19. März 2003) und im Fall einer Spielsalonaufsicht, die nach Geschäftsschluss überraschend von einem Vermummten mit der Pistole bedroht und (ohne dass sie körperlich angegriffen worden wäre) zur Geldherausgabe gezwungen worden war (BGE 129 V 177). Bejaht hat das Bundesgericht den adäquaten Kausalzusammenhang unter anderem in einem Fall, in welchem das weibliche Opfer von einem betrunkenen und mit einem Messer bewaffneten Unbekannten zu sexuellen Handlungen in Form von oralem Geschlechtsverkehr gezwungen wurde (Urteil U 193/06 vom 20. Oktober 2006, in: Plädoyer 2007/1 S. 75) und in verschiedenen Fällen, in denen Versicherte Opfer des Tsunami vom 26. Dezember 2004 im indischen Ozean wurden (vgl. beispielsweise Urteil U 548/06 vom 20. September 2007, in: SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22; zum Ganzen: Urteil [des Bundesgerichts] 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E. 4.1).
3.
3.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass es sich beim Überfall vom 14. November 2007 um ein Schreckereignis im Sinne der dargestellten Rechtsprechung und damit um einen grundsätzlich Versicherungsleistungen nach UVG auslösenden Unfall gemäss Art. 4 ATSG handelt. Ebenfalls einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber, dass der besagte Vorfall mindestens teilweise natürlich kausal verantwortlich zeichnet für die noch bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Schliesslich wird letztinstanzlich auch der Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht opponiert, dass von einer Fortsetzung der Heilbehandlung im Februar 2011 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, weshalb die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Adäquanzprüfung nicht verfrüht erfolgt ist. Auf die entsprechenden Erwägungen kann mangels offensichtlicher Mängel ohne Weiteres abgestellt werden (vgl. E. 1.1 hievor).
3.2. Zu beurteilen ist im Folgenden demgegenüber, ob zwischen dem erwähnten Unfall und den psychischen Beeinträchtigungen ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Sollte diese Frage mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zu verneinen sein, kann offen bleiben, in welchem Ausmass und zu welchem Zeitpunkt das psychische Beschwerdebild zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geführt hat.
3.2.1. Das kantonale Gericht hat mit überzeugender Begründung erkannt, dass der Überfall vom 14. November 2007 - die Beschwerdeführerin wurde als Kioskverkäuferin hinter dem Verkaufstresen von zwei jungen maskierten Männern bedroht, wobei einer der Täter sie an der Schulter festhielt, eine Pistole gegen ihre Stirn richtete (Abstand ca. 7 - 10 cm) und schrie "Überfall! Geld her! Kasse!", woraufhin sie die Kasse öffnete, der zweite Täter das Notengeld entnahm und die beiden Männer aus dem Kiosk flüchteten -, bei welchem keine körperliche Gewalt angewendet wurde und der nur sehr kurz dauerte, nach Massgabe der bundesgerichtlichen Judikatur im Falle psychisch gesunder Personen nicht geeignet gewesen wäre, langjährige, psychische Störungen mit andauernder Arbeitsunfähigkeit auszulösen. Fraglich erscheint, ob dies auch für die Beschwerdeführerin zu gelten hat, die nach eigener Darstellung im Zeitpunkt des Ereignisses auf Grund einer langen Leidensgeschichte und der Folgen eines schweren Autounfalles im Jahr 1985 weit mehr als eine durchschnittliche Person psychisch belastet gewesen sei. Sie habe deshalb stärker auf das nochmalige Trauma reagiert und mehr Mühe gehabt, dieses adäquat verarbeiten zu können.
3.2.2. Anlässlich des Überfalles war die Beschwerdeführerin zwar mit einer Faustfeuerwaffe bedroht worden. Die Täter verliessen den Kiosk jedoch umgehend wieder, nachdem sie ihr Ziel, die Behändigung des Notengeldes, erreicht hatten, ohne dass es zu Handgreiflichkeiten gekommen oder ein Schuss gefallen wäre. Das ganze Geschehen spielte sich somit innerhalb einer kurzen Dauer ab, wobei weder die Versicherte noch Drittbeteiligte längeren körperlichen und/oder psychischen Strapazen ausgesetzt waren (wie etwa Fesselung, Einsperren, Misshandlungen, starke Bedrohung etc.). In Anbetracht dieser Gegebenheiten - und der hievor dargelegten Kasuistik - stellt der fragliche Vorfall kein derart aussergewöhnliches Schreckereignis dar, dass daraus, selbst unter Einbezug einer "weiten Bandbreite" von Versicherten (vgl. dazu Urteil [des Bundesgerichts] 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.2 mit Hinweis), nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung eine länger als drei Jahre andauernde psychische Gesundheitsschädigung samt gänzlicher Arbeitsunfähigkeit resultierte. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin vor dem 14. November 2007 trotz angeschlagener Gesundheit möglich gewesen, eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit auszuüben und daneben eine Ausbildung als klassische Homöopathin zu absolvieren (vgl. Gutachten des Dr. med. W.________ vom 28. Oktober 2008, S. 4). Der behandelnde Arzt Dr. med. N.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hatte in seinem Bericht vom 18. März 2008 denn auch ausdrücklich vermerkt, dass es der Versicherten zwischenzeitlich gelungen sei, ihre teilweise unglückliche Kindheit aufzuarbeiten und sie nunmehr seit über zehn Jahren ein problemloses Leben führe. Von einem massiv beeinträchtigten Vorzustand, welcher gleichsam zwingend eine Fehlverarbeitung des am 14. November 2007 Erlebten bewirkte, kann vor diesem Hintergrund, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Betrachtungsweise, nicht ausgegangen werden. Im Rahmen seiner Beurteilung vom 13. Dezember 2010 stellte med. pract. F.________ sodann fest, dass seit dem Vorfall trotz therapeutischer Bemühungen eine wiederkehrende Aktivierung der Angstsymptomatik (in Form von depressiver Verstimmung, Angstreaktionen, Panikattacken, stuporö sem Zustand bis Ohnmachtsreaktionen) bestehe, die unter Berücksichtigung des Ereignisses per se und der zu erwartenden Wirksamkeit der psychotherapeutischen Behandlung des Hausarztes ungewöhnlich anmute, sodass das Vorliegen anderweitiger Faktoren anzunehmen sei. Auch daraus wird ersichtlich, dass die Reaktion der Versicherten auf den Überfall als nicht adäquat einzustufen ist. Im angefochtenen Entscheid wurde in allen Teilen zutreffend erkannt, dass die Beschwerdegegnerin, indem sie während mehr als drei Jahren Versicherungsleistungen ausgerichtet hat, der besonderen Situation der Beschwerdeführerin in ausgeprägtem Masse Rechnung getragen hat. Mit der Vorinstanz kann der besagte Vorfall im Hinblick auf die allgemeine Erfahrung, dass ein Opfer ein solches Erlebnis, bei welchem insbesondere weder es selbst noch eine Drittperson erhebliche körperliche Schäden erlitten hat und das Schreckerlebnis nur von relativ kurzer Dauer war, in der Regel mit fortlaufender Zeit überwindet, nicht als derart aussergewöhnlich qualifiziert werden, dass die Adäquanz ausnahmsweise zu bejahen wäre.
3.3. Angesichts dieses Ergebnisses braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, wie sich der Gesundheitszustand der Versicherten und damit ihr Leistungsvermögen nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juni 2009, welche die zeitliche Grenze der Beurteilung des Bundesgerichts im Urteil 8C_86/2011 vom 5. April 2011 (vgl. E. 2.2.2 und 5.2.2) bildete, entwickelt hat. Ebenso erübrigen sich weitergehende diesbezügliche Abklärungen, wie sie die Beschwerdeführerin letztinstanzlich fordert.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juni 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl